Mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Februar 1989 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juni 1989 bis 31. Jänner 1990 dem Rettungskrankentransport- und Katastrophendienst des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Wien, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes (Grundzivildienst) zugewiesen. Bei dieser Einrichtung hatte der Beschwerdeführer Hilfsdienste im Rettungs-, Krankentransport-, Katastrophen- und Blutspendedienst sowie bei der Hauskrankenpfl... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §17 Z2;ZDG 1986 §18 Z2;ZDG 1986 §39 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Trotz der Wendung "melden hiemit mangelnden Bedarf an", kann ein Schreiben nicht als Mitteilung iSd § 39 Abs 1 Z 1 ZDG über den Wegfall des Bedarfes an Zivildienstleistungen in der gegenständlichen Einrichtung angesehen werden, wenn es damit begründet wird, daß der Zivildiener auf Grund seiner häufigen Krankenstände und d... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §17 Z2;ZDG 1986 §18 Z2;ZDG 1986 §39 Abs1 Z1;ZDG 1986 §8 Abs3;
Rechtssatz: Aufgrund der Erstattung einer Bedarfsmeldung des Rechtsträgers gemäß § 8 Abs 3 ZDG ist vom Vorliegen eines Bedarfes bei der betreffenden Einrichtung auszugehen, solange nicht bei der Zivildienstbehörde eine gegenteilige Mitteilung einlangt. Zu dieser Mitteilung ist der Rechtsträger der Einrichtung gemäß §... mehr lesen...