RS Vwgh 1991/6/25 90/11/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1991
beobachten
merken

Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §17 Z2;
ZDG 1986 §18 Z2;
ZDG 1986 §39 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §8 Abs3;

Rechtssatz

Aufgrund der Erstattung einer Bedarfsmeldung des Rechtsträgers gemäß § 8 Abs 3 ZDG ist vom Vorliegen eines Bedarfes bei der betreffenden Einrichtung auszugehen, solange nicht bei der Zivildienstbehörde eine gegenteilige Mitteilung einlangt. Zu dieser Mitteilung ist der Rechtsträger der Einrichtung gemäß § 39 Abs 1 Z 1 ZDG verpflichtet, und zwar sowohl in dem Fall, daß (nur) kein Bedarf nach den Dienstleistungen der bisherigen Art mehr besteht (wohl aber nach solchen anderer Art - § 17 Z 2), als auch dann, wenn überhaupt kein Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen besteht (§ 18 Z 2). Ob ein Bedarf nach solchen Dienstleistungen weiterhin besteht, hängt von den Gegebenheiten in der Einrichtung ab, nicht aber von Eigenschaften oder vom Verhalten des jeweiligen Zivildienstleistenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110072.X02

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten