Index
44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §17 Z2;Rechtssatz
Aufgrund der Erstattung einer Bedarfsmeldung des Rechtsträgers gemäß § 8 Abs 3 ZDG ist vom Vorliegen eines Bedarfes bei der betreffenden Einrichtung auszugehen, solange nicht bei der Zivildienstbehörde eine gegenteilige Mitteilung einlangt. Zu dieser Mitteilung ist der Rechtsträger der Einrichtung gemäß § 39 Abs 1 Z 1 ZDG verpflichtet, und zwar sowohl in dem Fall, daß (nur) kein Bedarf nach den Dienstleistungen der bisherigen Art mehr besteht (wohl aber nach solchen anderer Art - § 17 Z 2), als auch dann, wenn überhaupt kein Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen besteht (§ 18 Z 2). Ob ein Bedarf nach solchen Dienstleistungen weiterhin besteht, hängt von den Gegebenheiten in der Einrichtung ab, nicht aber von Eigenschaften oder vom Verhalten des jeweiligen Zivildienstleistenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110072.X02Im RIS seit
25.06.1991