RS Vwgh 1988/6/21 88/11/0017

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;
ZDG 1986 §27 Abs3;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 27 Abs 3 ZDG lässt sich ableiten, dass einem Zivildienstleistenden die täglichen Fahrten zwischen Dienstort und Wohnort nur zumutbar sind, wenn er bei seiner täglichen Reise in den Dienstort diesen vom Wohnort aus unter Benutzung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrtzeit von einer Stunde erreichen kann, ohne dass durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110017.X04

Im RIS seit

13.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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