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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 27 Abs 3 ZDG lässt sich ableiten, dass einem Zivildienstleistenden die täglichen Fahrten zwischen Dienstort und Wohnort nur zumutbar sind, wenn er bei seiner täglichen Reise in den Dienstort diesen vom Wohnort aus unter Benutzung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrtzeit von einer Stunde erreichen kann, ohne dass durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110017.X04Im RIS seit
13.03.2007