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44 ZivildienstNorm
ZDG 1974 §27 Abs3;Rechtssatz
Die Anfahrt zu der Einnahme der Verpflegung am Einsatzort und die Abfahrt danach an einsatzfreien Tagen ist solange zumutbar, als die Dauer der Fahrt zum und vom Einsatzort im Sinne des § 27 Abs 3 ZDG eine Stunde nicht übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010340.X02Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010