Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24. Juni 1996 wurde auf Antrag der H. gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m. b.H. die Einverleibung des Pfandrechts für den Höchstbetrag von S 300,000.000,-- für die beschwerdeführende Genossenschaft auf einer näher bezeichneten Liegenschaft bewilligt. Mit Zahlungsauftrag vom 21. August 1996 wurden der Beschwerdeführerin Eintragungsgebühren von S 3,300.000,-- zuzüglich Einhebungsgebühren von S 100,-- vorgeschrieben. Ein gege... mehr lesen...
Index: L83005 Wohnbauförderung Salzburg27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GEG §9 Abs2;WFG Slbg 1990 §19 Abs4 Z5;
Rechtssatz: Die vorliegende Sicherstellung, die nach den zwingenden Bestimmungen des GGG die Vorschreibung einer Gerichtsgebühr nach sich zieht, dient dem privatrechtlichen Interesse der Wohnungseigentumswerber. Wenn auch an der Schaffung von Wohnraum als solchem ein öffentliches Interesse bestehen mag, ... mehr lesen...
Index: L83005 Wohnbauförderung Salzburg27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GEG §9 Abs2;WFG Slbg 1990 §19 Abs4 Z5;
Rechtssatz: Der Umstand, dass den Wohnungskäufern letztlich Aufwendungen dafür, dass sie gegen einen Vermögensverlust entsprechend abgesichert sind, erwachsen, kann keinesfalls als eine besondere Härte für den Kreditgeber angesehen werden. Jede Form einer solchen Sicherstellung erfordert im Rechtsleben e... mehr lesen...