RS Vwgh 1999/1/27 97/16/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
beobachten
merken

Index

L83005 Wohnbauförderung Salzburg
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §9 Abs2;
WFG Slbg 1990 §19 Abs4 Z5;

Rechtssatz

Der Umstand, dass den Wohnungskäufern letztlich Aufwendungen dafür, dass sie gegen einen Vermögensverlust entsprechend abgesichert sind, erwachsen, kann keinesfalls als eine besondere Härte für den Kreditgeber angesehen werden. Jede Form einer solchen Sicherstellung erfordert im Rechtsleben einen entsprechenden Preis, der nicht im Wege eines Nachlasses von Gerichtsgebühren durch den Abgabengläubiger auf die Allgemeinheit überwälzt werden kann. (Hier: Auf Antrag einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft und Siedlungsgesellschaft mbH wurde die Einverleibung des Pfandrechts für einen bestimmten Höchstbetrag für die abgabepflichtige Genossenschaft auf einer Liegenschaft bewilligt. Nach § 19 Abs 4 Z 5 Slbg WFG 1990 hat die Siedlungs-GmbH einen Notar damit beauftragt, die treuhändige Abwicklung der Kaufverträge zu übernehmen. Der Treuhänder durfte die von den Käufern geleisteten Anzahlungen und Teilzahlungen je nach Baufortschritt an den Bauträger weiterleiten. Für das Risiko des Treuhänders ist von der abgabepflichtigen Genossenschaft eine Bankgarantie bis zu einem bestimmten Höchstbetrag ausgestellt worden. Zur Besicherung der Garantie hat das Höchstbetragspfandrecht gedient).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160325.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten