RS Vwgh 1999/1/27 97/16/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
beobachten
merken

Index

L83005 Wohnbauförderung Salzburg
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §9 Abs2;
WFG Slbg 1990 §19 Abs4 Z5;

Rechtssatz

Die vorliegende Sicherstellung, die nach den zwingenden Bestimmungen des GGG die Vorschreibung einer Gerichtsgebühr nach sich zieht, dient dem privatrechtlichen Interesse der Wohnungseigentumswerber. Wenn auch an der Schaffung von Wohnraum als solchem ein öffentliches Interesse bestehen mag, so kann in der vorliegenden Sicherstellung für die von den einzelnen Wohnungseigentumswerbern geleisteten Zahlungen ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160325.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten