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L83005 Wohnbauförderung SalzburgNorm
GEG §9 Abs2;Rechtssatz
Die vorliegende Sicherstellung, die nach den zwingenden Bestimmungen des GGG die Vorschreibung einer Gerichtsgebühr nach sich zieht, dient dem privatrechtlichen Interesse der Wohnungseigentumswerber. Wenn auch an der Schaffung von Wohnraum als solchem ein öffentliches Interesse bestehen mag, so kann in der vorliegenden Sicherstellung für die von den einzelnen Wohnungseigentumswerbern geleisteten Zahlungen ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160325.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009