TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/27 97/16/0325

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

L83005 Wohnbauförderung Salzburg;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §9 Abs2;
WFG Slbg 1990 §19 Abs4 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. Gerhard Seidl, Rechtsanwalt in Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 12. Juni 1997, Zl 301.028/4-I.7/1997, betreffend Nachlaß von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24. Juni 1996 wurde auf Antrag der H. gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m. b.H. die Einverleibung des Pfandrechts für den Höchstbetrag von S 300,000.000,-- für die beschwerdeführende Genossenschaft auf einer näher bezeichneten Liegenschaft bewilligt. Mit Zahlungsauftrag vom 21. August 1996 wurden der Beschwerdeführerin Eintragungsgebühren von S 3,300.000,-- zuzüglich Einhebungsgebühren von S 100,-- vorgeschrieben. Ein gegen den Zahlungsauftrag eingebrachter Berichtigungsantrag wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 5. Mai 1997 abgewiesen.

In einer Eingabe vom 11. Oktober 1996 begehrte die Beschwerdeführerin den Nachlaß der Gerichtsgebühren. In der Begründung dieses Antrages wurde insbesondere ausgeführt, das Land Salzburg habe im Interesse des Verbraucherschutzes die Gewährung der Wohnbauförderung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So sei es nach § 19 Abs 4 Z 5 Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 erforderlich, daß die ordnungsgemäße Erfüllung des Kauf- oder Kaufanwartschaftsvertrages hinsichtlich der vor der Verbücherung und Wohnungsübergabe geleisteten Zahlungen des Käufers oder Kaufanwärters in voller Höhe durch Versicherung oder Bankgarantie eines Geld- oder Kreditinstitutes mit Niederlassung im Inland oder durch die von einem Notar oder Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft, die in das von der jeweiligen beruflichen Vertretung geführte Treuhandregister eingetragen oder in anderer vergleichbarer Weise sichergestellt ist. In Entsprechung dieser landesgesetzlichen Anordnung habe die H. GmbH den Notar Dr. B. beauftragt, die treuhändige Abwicklung der Kaufverträge zu übernehmen. Damit die im öffentlichen Interesse gelegene kostengünstige Schaffung von Wohnraummöglichkeiten möglich werde, sei beim gegenständlichen Bauvorhaben vereinbart worden, daß der Treuhänder die von den Käufern geleisteten An- und Teilzahlungen je nach Baufortschritt an den Bauträger weiterleiten dürfe, sodaß dieser von Fremdfinanzierungen unabhängig werde, weil die Kosten der Errichtung mit den Geldern der späteren Käufer abgedeckt werden könnten. Für das Risiko des Treuhänders sei von der Beschwerdeführerin eine Bankgarantie bis zu einem Höchstbetrag von S 230,000.000,-- ausgestellt worden. Zur Besicherung der Garantie habe das Höchstbetragspfandrecht von S 300,000.000,-- gedient.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag um Nachlaß der Gerichtsgebühren keine Folge gegeben. Die belangte Behörde vertrat insbesondere die Auffassung, daß öffentliche Interessen am begehrten Nachlaß nicht bestünden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nachlaß von Gerichtsgebühren verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens und eine Gegenschrift vor, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 9 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Die Beschwerdeführerin vertritt zunächst die Auffassung, die Einhebung der Gebühr würde deswegen eine besondere Härte darstellen, weil die Gebühr im Wege eines Regresses bei der H. GmbH einzuheben wäre und schließlich von der H. GmbH auf die einzelnen Wohnungskäufer überwälzt werden würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt aber ein solcher Vorgang eine nicht ungewöhnliche Folge der rechtsgeschäftlichen Handlungen der einzelnen Beteiligten dar. Abgesehen davon, daß die besondere Härte in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen selbst begründet sein muß (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Februar 1997, Zl 95/16/0005), kann der Umstand, daß den Wohnungskäufern letztlich Aufwendungen dafür, daß sie gegen einen Vermögensverlust entsprechend abgesichert sind, erwachsen, keinesfalls als eine besondere Härte für den Kreditgeber angesehen werden. Jede Form einer solchen Sicherstellung erfordert im Rechtsleben einen entsprechenden Preis, der nicht im Wege eines Nachlasses von Gerichtsgebühren durch den Abgabengläubiger auf die Allgemeinheit überwälzt werden kann. Für die Beschwerdeführerin selbst kann eine besondere Härte schon deshalb nicht eintreten, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen in der Lage ist, sich an der H. GmbH zu regressieren.

Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Rechtspfleger beim Bezirksgericht Salzburg habe bestätigt, daß die Einverleibung des in Rede stehenden Pfandrechtes gebührenfrei sei, stellt ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches neues Vorbringen dar.

Soweit die Beschwerdeführerin überdies meint, daß der von ihr angestrebte Nachlaß der Gerichtsgebühren im öffentlichen Interesse gelegen sei, übersieht sie, daß das im § 9 Abs 6 GEG als Voraussetzung eines Nachlasses angeführte öffentliche Interesse - um einen solchen Nachlaß zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein muß, daß es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (vgl neuerlich das hg Erkenntnis vom 27. Februar 1997, Zl 95/16/0005). Der dabei von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, die vorliegende "Sicherheitskonstruktion" sei im öffentlichen Interesse gelegen, kann nicht gefolgt werden. Die vorliegende Sicherstellung, die nach den zwingenden Bestimmungen des GGG die Vorschreibung einer Gerichtsgebühr nach sich zieht, dient dem privatrechtlichen Interesse der an den am vorliegenden Vertragswerk beteiligten Personen, letztlich also dem privaten Interesse der Wohnungseigentumswerber. Wenn auch an der Schaffung von Wohnraum als solchem ein öffentliches Interesse bestehen mag, so kann in der vorliegenden Sicherstellung für die von den einzelnen Wohnungseigentumswerbern geleisteten Zahlungen ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht erkannt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 27. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160325.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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