RS OGH 2005/1/21 13R7/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2005
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Norm

GKTG §8
AußStrG §8

Rechtssatz

1. Wenn der Erbe in erster Instanz im (weitgehend) vom Gerichtskommissär geführten Verfahren nicht die Möglichkeit hatte, sich in irgendeiner Weise zu dessen Gebührenanspruch zu äußern, so widerspricht ein Vorbringen, mit dem im Rekurs des Erben ein Verschulden des Gerichtskommissärs geltend gemacht wird, nicht dem Neuerungsverbot.

2. Ist dem Gerichtskommissär vorzuwerfen, dass eine Liegenschaft in der ursprünglichen Verlassenschaftsabhandlung nicht einbezogen wurde, dürfen dem Erben daraus keine Mehrkosten betreffend den Gebührenanspruch des Gerichtskommissärs entstehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gebührenanspruch des Gerichtskommissärs; Nachtragsabhandlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000064

Dokumentnummer

JJR_20050121_LG00309_01300R00007_05K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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