TE OGH 2005/1/21 13R7/05k

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Veröffentlicht am 21.01.2005
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Ursula Kirschbichler in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen R***** G*****, geboren am *****, über den Rekurs der Erbin G***** G*****, 2491 Neufeld/Leitha, *****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 6.10.2004, GZ A 49/95 x-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 4.) dahin abgeändert, dass die Gebühren des Gerichtskommissärs Dr. E***** Sch*****, öffentlicher Notar, 7000 Eisenstadt, *****, für die Durchführung der Nachtragsabhandlung mit Euro 397,06 bestimmt werden und deren Bezahlung der erblasserischen Nichte G***** G***** binnen 14 Tagen bei sonstiger gerichtlicher Einbringung aufgetragen wird. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Die am ***** verstorbene R***** G***** war zu ihrem Todeszeitpunkt Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** und EZ ***** jeweils Grundbuch 30.014 Neufeld/Leitha. Im vor dem Erstgericht geführten Verlassenschaftsverfahren wurde zunächst nur die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 30.014 Neufeld/Leitha einbezogen. Die unmittelbar daran angrenzende Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 30.014 Neufeld/Leitha wurde im Verlassenschaftsverfahren übersehen, wiewohl das Gesamteigentum von R***** G***** an dieser Liegenschaft bereits seit 1991 im ADV-Grundbuch eingetragen war und dies auch aus dem Personenverzeichnis hervorgeht. Mit der Einantwortungsurkunde vom 28.3.1995 (ON 8) hat das Erstgericht den Nachlass der R***** G***** der erblasserischen Nichte G***** G***** zur Gänze eingeantwortet. Gleichzeitig erging der (unbekämpft gebliebene) Mantelbeschluss (ON 7), mit dem unter anderem die Gebühren des Gerichtskommissärs Dr. E***** Sch***** mit S 3.972,-- bestimmt wurden. Dieser Gebührenbestimmung lag eine Bemessungsgrundlage von S 34.540,-- zugrunde. Dem daraus sich gebenden Honoraranspruch (vgl. § 13 Abs. 1 GKTG) von S 2.700,-- wurden noch Auslagen für die Einholung von Grundbuchsauszügen, für die Einheitswerteinholung, für die Anfrage an das zentrale Testamentsregister, für Porto- und Barauslagen, Kopierspesen, Gebühr für Grundbuchsauszüge, Umsatzsteuer sowie Ausgaben für Bundesstempel und Gerichtskostenmarken hinzugefügt. Das Eigentumsrecht der erblasserischen Nichte an der EZ ***** wurde am 30.1.1996 vom Bezirksgericht Eisenstadt zu TZ 547/96 einverleibt. Mit dem beim Gericht am 4.12.2003 eingelangten Schreiben ON 21 ersuchte der Gerichtskommissär um neuerliche Zuweisung des Aktes, „da noch Nachlassvermögen hervorgekommen ist". Am 21.9.2004 erfolgte zur Durchführung einer Nachtragsabhandlung vor dem Gerichtskommissär mit der erblasserischen Nichte die Aufnahme eines Protokolles, womit diese ihr eidesstättiges Vermögensbekenntnis vom 16.3.1995 dahin ergänzte, dass nunmehr bei den Aktiva auch die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 30.014 Neufeld/Leitha aufscheint.Die am ***** verstorbene R***** G***** war zu ihrem Todeszeitpunkt Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** und EZ ***** jeweils Grundbuch 30.014 Neufeld/Leitha. Im vor dem Erstgericht geführten Verlassenschaftsverfahren wurde zunächst nur die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 30.014 Neufeld/Leitha einbezogen. Die unmittelbar daran angrenzende Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 30.014 Neufeld/Leitha wurde im Verlassenschaftsverfahren übersehen, wiewohl das Gesamteigentum von R***** G***** an dieser Liegenschaft bereits seit 1991 im ADV-Grundbuch eingetragen war und dies auch aus dem Personenverzeichnis hervorgeht. Mit der Einantwortungsurkunde vom 28.3.1995 (ON 8) hat das Erstgericht den Nachlass der R***** G***** der erblasserischen Nichte G***** G***** zur Gänze eingeantwortet. Gleichzeitig erging der (unbekämpft gebliebene) Mantelbeschluss (ON 7), mit dem unter anderem die Gebühren des Gerichtskommissärs Dr. E***** Sch***** mit S 3.972,-- bestimmt wurden. Dieser Gebührenbestimmung lag eine Bemessungsgrundlage von S 34.540,-- zugrunde. Dem daraus sich gebenden Honoraranspruch vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, GKTG) von S 2.700,-- wurden noch Auslagen für die Einholung von Grundbuchsauszügen, für die Einheitswerteinholung, für die Anfrage an das zentrale Testamentsregister, für Porto- und Barauslagen, Kopierspesen, Gebühr für Grundbuchsauszüge, Umsatzsteuer sowie Ausgaben für Bundesstempel und Gerichtskostenmarken hinzugefügt. Das Eigentumsrecht der erblasserischen Nichte an der EZ ***** wurde am 30.1.1996 vom Bezirksgericht Eisenstadt zu TZ 547/96 einverleibt. Mit dem beim Gericht am 4.12.2003 eingelangten Schreiben ON 21 ersuchte der Gerichtskommissär um neuerliche Zuweisung des Aktes, „da noch Nachlassvermögen hervorgekommen ist". Am 21.9.2004 erfolgte zur Durchführung einer Nachtragsabhandlung vor dem Gerichtskommissär mit der erblasserischen Nichte die Aufnahme eines Protokolles, womit diese ihr eidesstättiges Vermögensbekenntnis vom 16.3.1995 dahin ergänzte, dass nunmehr bei den Aktiva auch die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 30.014 Neufeld/Leitha aufscheint.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht das ergänzte eidesstättige Vermögensbekenntnis der Nachtragsabhandlung zugrundegelegt und die Liegenschaft EZ ***** der erblasserischen Nichte zugewiesen. Gleichzeitig wurden die Gebühren des Gerichtskommissärs Dr. E***** Sch***** für die Durchführung der Nachtragsabhandlung mit Euro 694,34 bestimmt und die erblasserische Nichte G***** G***** verpflichtet, diesen Betrag an den Gerichtskommissär binnen 14 Tagen zu überweisen.

Dagegen richtet sich der beim Erstgericht am 25.10.2004 erhobene rechtzeitige Rekurs der erblasserischen Nichte, der dem Rekursgericht am 13.1.2005 vorgelegt wurde.

Die Rekurswerberin bekämpft die Bestimmung der Gebühr von Euro 694,34 für den Gerichtskommissär und bringt zum Ausdruck, dass sie diesen Betrag deshalb nicht zahlen müsse, weil diese Mehrkosten durch einen Fehler des Gerichtskommissäres entstanden seien.

In einem als Rekursbeantwortung zu qualifizierenden Schreiben vom 23.12.2004 (ON 33) hat der Gerichtskommissär darauf hingewiesen, dass nicht mehr feststellbar sei, ob er das gegenständliche Grundstück übersehen hätte, zumal es theoretisch auch möglich sei und immer wieder vorkomme, dass das Grundstück in der Namensabfrage nicht aufgeschienen sei.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Die Entlohnung des Notares als Gerichtskommissär ist durch das Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) geregelt. Die Gebühr für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung richtet sich nach § 13 Abs. 1 GKTG. Die Entlohnung des Gerichtskommissärs ist dabei von der Höhe der Bemessungsgrundlage abhängig, die sich wiederum nach der Höhe des Aktivvermögens richtet (vgl. hg. 13 R 139/02 t). Kommt nach Abschluss eines Verlassenschaftsverfahrens weiteres Vermögen zum Vorschein und ist deshalb eine Nachtragsabhandlung notwendig, hat der Gerichtskommissär Anspruch, dass seine diesbezügliche Tätigkeit honoriert wird, wobei sich die Bemessungsgrundlage nach der Höhe des nachträglich hervorgekommenen Aktivvermögens richtet. Die Rekurswerberin macht in ihrem Rekurs geltend, dass aufgrund eines Fehlers, der der Notariatskanzlei Dr. Sch***** zuzurechnen sei, es zur nachträglichen Abwicklung gekommen sei. Vorweg ist festzuhalten, dass im Außerstreitverfahren gemäß des hier noch anzuwendenden § 10 AußStrG 1854 Neuerungen grundsätzlich zulässig sind. Die Judikatur hat die angesprochene Neuerungserlaubnis aber in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. So wurde festgehalten, dass im Rekurs nur solche neuen Tatsachen geltend gemacht werden können, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes bereits eingetreten waren, also nur nova reperta (SZ 39/199, EFSlg 82.787). Das Rekursgericht hat demnach bei seiner Entscheidung von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, wie sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden hat (LGZ Wien EFSlg 82.763). Das gegenständliche Vorbringen der Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel kann unter Heranziehung der geschilderten Umstände nicht als unzulässig betrachtet werden, weil im Hinblick auf den der Kanzlei Dr. Schüssler vorgeworfenen Fehler die Rekurswerberin von jener Sach- und Rechtslage ausgeht, wie sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden hat. Weiters hat die Rechtsprechung § 10 AußStrG dahin weiterentwickelt, dass die Parteien im Rekurs nur das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen oder berichtigen oder für bisher unbewiesene Behauptungen neue Beweise erbringen können, nicht aber ein Vorbringen erstatten dürfen, das in erster Instanz bereits möglich war oder dem erstinstanzlichen Vorbringen widerspricht (EvBl 1992/54; Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen Rz 2 zu § 10). Eine Neuerungserlaubnis besteht ferner nicht bei einer Verletzung der Grundsätze der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens (vgl. LGZ Wien EFSlg 76.439). Auch durch diese von der Judikatur entwickelten Prinzipien kann das Vorbringen der Rekurswerberin hier nicht als unzulässig gewertet werden. Die erblasserische Nichte hatte nämlich in erster Instanz im (weitgehend) vom Gerichtskommissär geführten Verfahren nicht die Möglichkeit, sich in irgendeiner Weise zu dessen Gebührenanspruch zu äußern. Mangels Durchführung eines entsprechenden Erkenntnisverfahrens über die Frage der Gebühren des Gerichtskommissärs muss es somit der Rekurswerberin unbenommen bleiben, in ihrem Rekurs ein allfälliges Verschulden des Gerichtskommissärs aufzuzeigen.Die Entlohnung des Notares als Gerichtskommissär ist durch das Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) geregelt. Die Gebühr für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung richtet sich nach Paragraph 13, Absatz eins, GKTG. Die Entlohnung des Gerichtskommissärs ist dabei von der Höhe der Bemessungsgrundlage abhängig, die sich wiederum nach der Höhe des Aktivvermögens richtet vergleiche hg. 13 R 139/02 t). Kommt nach Abschluss eines Verlassenschaftsverfahrens weiteres Vermögen zum Vorschein und ist deshalb eine Nachtragsabhandlung notwendig, hat der Gerichtskommissär Anspruch, dass seine diesbezügliche Tätigkeit honoriert wird, wobei sich die Bemessungsgrundlage nach der Höhe des nachträglich hervorgekommenen Aktivvermögens richtet. Die Rekurswerberin macht in ihrem Rekurs geltend, dass aufgrund eines Fehlers, der der Notariatskanzlei Dr. Sch***** zuzurechnen sei, es zur nachträglichen Abwicklung gekommen sei. Vorweg ist festzuhalten, dass im Außerstreitverfahren gemäß des hier noch anzuwendenden Paragraph 10, AußStrG 1854 Neuerungen grundsätzlich zulässig sind. Die Judikatur hat die angesprochene Neuerungserlaubnis aber in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. So wurde festgehalten, dass im Rekurs nur solche neuen Tatsachen geltend gemacht werden können, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes bereits eingetreten waren, also nur nova reperta (SZ 39/199, EFSlg 82.787). Das Rekursgericht hat demnach bei seiner Entscheidung von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, wie sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden hat (LGZ Wien EFSlg 82.763). Das gegenständliche Vorbringen der Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel kann unter Heranziehung der geschilderten Umstände nicht als unzulässig betrachtet werden, weil im Hinblick auf den der Kanzlei Dr. Schüssler vorgeworfenen Fehler die Rekurswerberin von jener Sach- und Rechtslage ausgeht, wie sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden hat. Weiters hat die Rechtsprechung Paragraph 10, AußStrG dahin weiterentwickelt, dass die Parteien im Rekurs nur das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen oder berichtigen oder für bisher unbewiesene Behauptungen neue Beweise erbringen können, nicht aber ein Vorbringen erstatten dürfen, das in erster Instanz bereits möglich war oder dem erstinstanzlichen Vorbringen widerspricht (EvBl 1992/54; Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen Rz 2 zu Paragraph 10,). Eine Neuerungserlaubnis besteht ferner nicht bei einer Verletzung der Grundsätze der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens vergleiche LGZ Wien EFSlg 76.439). Auch durch diese von der Judikatur entwickelten Prinzipien kann das Vorbringen der Rekurswerberin hier nicht als unzulässig gewertet werden. Die erblasserische Nichte hatte nämlich in erster Instanz im (weitgehend) vom Gerichtskommissär geführten Verfahren nicht die Möglichkeit, sich in irgendeiner Weise zu dessen Gebührenanspruch zu äußern. Mangels Durchführung eines entsprechenden Erkenntnisverfahrens über die Frage der Gebühren des Gerichtskommissärs muss es somit der Rekurswerberin unbenommen bleiben, in ihrem Rekurs ein allfälliges Verschulden des Gerichtskommissärs aufzuzeigen.

Zu prüfen ist hier die Bestimmung des § 8 GKTG. Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten (vgl. § 8 Abs. 2 GKTG). Gegenständlich ist die Honorierung des Gerichtskommissärs für die durchgeführte Nachtragsabhandlung zu überprüfen. Wohl spricht der Wortlaut der zitierten Bestimmung dagegen, hier die Gebühren des Gerichtskommissärs zu streichen oder zu kürzen, zumal die Nachtragsabhandlung weder unwirksam noch unvollendet geblieben ist. Allerdings ist nach aus § 8 GKTG abzuleitenden Wertungen des Gesetzgebers sehr wohl auch jener Fall umfasst, bei dem der Gerichtskommissär zunächst eine unvollständige Handlung setzt und in einem weiteren Verfahrensschritt diese vollendet. Demnach gebührt einem Gerichtskommissär für die Erstattung einer Nachtragsabhandlung keine zusätzliche Gebühr, wenn er die in der Nachtragsabhandlung einbezogenen Gegenstände bereits in der ursprünglichen Verlassenschaftsabhandlung hätte behandeln müssen. Die Rechtsprechung judiziert in vergleichbaren Fällen bei der Frage von Honorierung von Sachverständigen ähnlich, zumal § 25 Abs. 3 erster Satz GebAG durchaus mit der hier zu beurteilenden Bestimmung des § 8 Abs. 2 GKTG vergleichbar ist. Wenn etwa ein Sachverständiger zu dem im Ergänzungsgutachten behandelten Thema bereits in seinem ersten Gutachten Stellung zu nehmen gehabt hätte, gebührt ihm für das Ergänzungsgutachten kein Honorar (vgl. OLG Wien 16 R 130/86). Ebenso, wenn ein als solcher nicht erkennbarer sinnstörender Schreibfehler des Gutachtens im das den Fehler aufklärende Ergänzungsgutachten berichtigt wird (OLG Wien 13 R 188/86). Diesen Entscheidungen ist gemein, dass wohl die erbrachte Leistung (Ergänzungsgutachten), nicht aber die erste Prozesshandlung des Sachverständigen vollständig war. Trotz des hier (mit § 8 Abs. 2 GKTG vergleichbaren) Wortlautes hat die Judikatur dennoch für die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens keine Gebühr zugestanden.Zu prüfen ist hier die Bestimmung des Paragraph 8, GKTG. Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, GKTG). Gegenständlich ist die Honorierung des Gerichtskommissärs für die durchgeführte Nachtragsabhandlung zu überprüfen. Wohl spricht der Wortlaut der zitierten Bestimmung dagegen, hier die Gebühren des Gerichtskommissärs zu streichen oder zu kürzen, zumal die Nachtragsabhandlung weder unwirksam noch unvollendet geblieben ist. Allerdings ist nach aus Paragraph 8, GKTG abzuleitenden Wertungen des Gesetzgebers sehr wohl auch jener Fall umfasst, bei dem der Gerichtskommissär zunächst eine unvollständige Handlung setzt und in einem weiteren Verfahrensschritt diese vollendet. Demnach gebührt einem Gerichtskommissär für die Erstattung einer Nachtragsabhandlung keine zusätzliche Gebühr, wenn er die in der Nachtragsabhandlung einbezogenen Gegenstände bereits in der ursprünglichen Verlassenschaftsabhandlung hätte behandeln müssen. Die Rechtsprechung judiziert in vergleichbaren Fällen bei der Frage von Honorierung von Sachverständigen ähnlich, zumal Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz GebAG durchaus mit der hier zu beurteilenden Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, GKTG vergleichbar ist. Wenn etwa ein Sachverständiger zu dem im Ergänzungsgutachten behandelten Thema bereits in seinem ersten Gutachten Stellung zu nehmen gehabt hätte, gebührt ihm für das Ergänzungsgutachten kein Honorar vergleiche OLG Wien 16 R 130/86). Ebenso, wenn ein als solcher nicht erkennbarer sinnstörender Schreibfehler des Gutachtens im das den Fehler aufklärende Ergänzungsgutachten berichtigt wird (OLG Wien 13 R 188/86). Diesen Entscheidungen ist gemein, dass wohl die erbrachte Leistung (Ergänzungsgutachten), nicht aber die erste Prozesshandlung des Sachverständigen vollständig war. Trotz des hier (mit Paragraph 8, Absatz 2, GKTG vergleichbaren) Wortlautes hat die Judikatur dennoch für die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens keine Gebühr zugestanden.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die aufgezeigten Wertungen zum Gebührenanspruchgesetz aufgrund der ähnlichen Interessenslage auch gegenständlich herangezogen werden können. Ist dem Gerichtskommissär somit vorzuwerfen, dass die zweite Liegenschaft in der ursprünglichen Verlassenschaftsabhandlung nicht einbezogen wurde, dürfen der erblasserischen Nichte daraus keine Mehrkosten entstehen.

Der Gerichtskommissär hat in seiner Stellungnahme selbst nicht ausgeschlossen, dass er das Grundstück übersehen hat. Aus dem aktuellen Personenverzeichnis geht jedenfalls hervor, dass die Erblasserin dort als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 599 aufscheint. Das Alleineigentum hinsichtlich dieser Liegenschaft wurde bereits 1991, also vier Jahre vor ihrem Tod einverleibt. Aus dem historischen Grundbuchsauszug ergibt sich, dass seit diesem Zeitpunkt keine weiteren Eintragungen oder Änderungen des Grundbuchsstandes erfolgten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Todeszeitpunkt das Eigentumsrecht der R***** G***** im ADV-Grundbuch einverleibt war, was auch zur Folge hatte, dass dieses im Personenverzeichnis aufschien. Der dem Rekurssenat äußerst unwahrscheinlich erscheinende Fall, dass dieses Grundstück nicht aus dem Namenverzeichnis ersichtlich war, wurde vom Gerichtskommissär lediglich vage behauptet, ohne schlüssig darzulegen, dass dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Das Rekursgericht geht deshalb davon aus, dass der Gerichtskommissär das im ADV-Grundbuch aufscheinende Grundstück übersehen hat, weshalb er grundsätzlich selbst die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen hat.

Dass die Rekurswerberin in ihrem ursprünglichen eidesstättigen Vermögensbekenntnis die Liegenschaft EZ 599 nicht angeführt hat, ist ihr nicht zum Vorwurf zu machen, zumal diese Liegenschaft unmittelbar an die im Vermögensbekenntnis angeführte Liegenschaft EZ 422 anschließt und Letztere bereits aus drei Bauflächen besteht. Es musste für die Rekurswerberin somit keineswegs offensichtlich sein, dass eine 4. Baufläche vom Gerichtskommissär übersehen wurde. Allerdings ist der Rekurswerberin, die die „Stornierung" des gesamten Betrages anstrebt, entgegenzuhalten, dass der Honoraranspruch des Gerichtskommissärs nur um die von ihm verursachten Mehrkosten zu kürzen ist. Wäre die Liegenschaft EZ 599 nämlich bereits ursprünglich bei der Verlassenschaftsabhandlung einbezogen worden, wäre der Gebührenanspruch des Notars entsprechend höher ausgefallen, weil sich diesbezüglich die Bemessungsgrundlage erhöht hätte. Die Rekurswerberin kann aber nur so gestellt werden, als wäre die Liegenschaft EZ 599 ursprünglich einbezogen worden. Der Gerichtskommissär hat die Aktiva ursprünglich mit S 34.540,-- der Verlassenschaftsabhandlung zugrundegelegt. Dieser Betrag ist um den 3-fachen Einheitswert (vgl. § 102 AußStrG) der Liegenschaft EZ 599 zu erhöhen. Der Einheitswert betrug per 1.1.1988 Euro 2.034,84, weshalb der Gebührenbestimmung diesbezüglich ein 3-facher Einheitssatz von S 84.000,-- zugrundezulegen ist. Insgesamt hätte somit die Höhe der Aktiva zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verlassenschaftsabhandlung S 118.540,-- betragen. Unter Heranziehung der damals geltenden Bestimmungen des GKTG ergibt sich daraus eine Entlohnung von S 7.113,--. Hinzuzurechnen sind die 1995 vom Gerichtskommissär bereits verzeichneten Auslagen (Einholung der Grundbuchsauszüge, Einheitswert, Einholung, Anfrage an das zentrale Testamentsregister, Porto- und Barauslagen, Kopierspesen, Gebühr für Grundbuchsauszüge) sowie die Umsatzsteuer. Daneben war insgesamt eine Gebühr für die Grundbuchsauszüge (inklusive Namensabfrage) mit S 330,-- zu bestimmen (statt ursprünglich S 190,-- zuzüglich Euro 10,90 für die Nachtragsabhandlung), dies unter Rücksicht auf die damals geltenden Bestimmungen des GGG (S 110,-- pro Auszug). Sonst gebühren dem Gerichtskommissär über die schon 1995 verzeichneten Barauslagen keine weiteren mehr, weil sich sein Aufwand bei einer Einbeziehung der Liegenschaft EZ 599 diesbezüglich nicht erhöht hätte. So kann die Anfrage an das zentrale Testamentsregister ebensowenig doppelt verlangt werden wie der Aufwand für die Einholung der Einheitswerte und der Grundbuchsauszüge. Auch die pauschalen Kopierspesen von S 80,-- und Porto- und Barauslagen von S 22,-- im Jahre 1995 hätten jedenfalls auch den Aufwand für die zusätzliche Liegenschaft abgedeckt. Insgesamt gebührt dem Gerichtskommissär (inkl. GKH von S 120,--) somit eine Gebühr von S 9.435,60 (inklusive S 1.552,60 an USt). Davon sind die bereits bestimmten S 3.972,-- abzuziehen, sodass ein restlicher Anspruch des Gerichtskommissär von S 5.463,60, das sind Euro 397,06 verbleibt. Insoweit das Erstgericht eine höhere Gebühr bestimmt hat, war dem Rekurs daher Folge zu geben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die mit Beschluss vom 12.7.1995 rechtskräftig bestimmten Gebühren des Notars von S 2.305,-- ausschließlich die Nachtragsabhandlung hinsichtlich des Pkws der Marke Seat Ibiza betreffen und auf die vorliegende Gebührenbestimmung keinen Einfluss haben. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 13 Abs. 1 Z 1, 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG. Die Gebühren des Gerichtskommissärs zählen zu den Beschlüssen im Kostenpunkt, die nicht an den OGH herangetragen werden können (NZ 1993, 107; EFSlg 82.854).Dass die Rekurswerberin in ihrem ursprünglichen eidesstättigen Vermögensbekenntnis die Liegenschaft EZ 599 nicht angeführt hat, ist ihr nicht zum Vorwurf zu machen, zumal diese Liegenschaft unmittelbar an die im Vermögensbekenntnis angeführte Liegenschaft EZ 422 anschließt und Letztere bereits aus drei Bauflächen besteht. Es musste für die Rekurswerberin somit keineswegs offensichtlich sein, dass eine 4. Baufläche vom Gerichtskommissär übersehen wurde. Allerdings ist der Rekurswerberin, die die „Stornierung" des gesamten Betrages anstrebt, entgegenzuhalten, dass der Honoraranspruch des Gerichtskommissärs nur um die von ihm verursachten Mehrkosten zu kürzen ist. Wäre die Liegenschaft EZ 599 nämlich bereits ursprünglich bei der Verlassenschaftsabhandlung einbezogen worden, wäre der Gebührenanspruch des Notars entsprechend höher ausgefallen, weil sich diesbezüglich die Bemessungsgrundlage erhöht hätte. Die Rekurswerberin kann aber nur so gestellt werden, als wäre die Liegenschaft EZ 599 ursprünglich einbezogen worden. Der Gerichtskommissär hat die Aktiva ursprünglich mit S 34.540,-- der Verlassenschaftsabhandlung zugrundegelegt. Dieser Betrag ist um den 3-fachen Einheitswert vergleiche Paragraph 102, AußStrG) der Liegenschaft EZ 599 zu erhöhen. Der Einheitswert betrug per 1.1.1988 Euro 2.034,84, weshalb der Gebührenbestimmung diesbezüglich ein 3-facher Einheitssatz von S 84.000,-- zugrundezulegen ist. Insgesamt hätte somit die Höhe der Aktiva zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verlassenschaftsabhandlung S 118.540,-- betragen. Unter Heranziehung der damals geltenden Bestimmungen des GKTG ergibt sich daraus eine Entlohnung von S 7.113,--. Hinzuzurechnen sind die 1995 vom Gerichtskommissär bereits verzeichneten Auslagen (Einholung der Grundbuchsauszüge, Einheitswert, Einholung, Anfrage an das zentrale Testamentsregister, Porto- und Barauslagen, Kopierspesen, Gebühr für Grundbuchsauszüge) sowie die Umsatzsteuer. Daneben war insgesamt eine Gebühr für die Grundbuchsauszüge (inklusive Namensabfrage) mit S 330,-- zu bestimmen (statt ursprünglich S 190,-- zuzüglich Euro 10,90 für die Nachtragsabhandlung), dies unter Rücksicht auf die damals geltenden Bestimmungen des GGG (S 110,-- pro Auszug). Sonst gebühren dem Gerichtskommissär über die schon 1995 verzeichneten Barauslagen keine weiteren mehr, weil sich sein Aufwand bei einer Einbeziehung der Liegenschaft EZ 599 diesbezüglich nicht erhöht hätte. So kann die Anfrage an das zentrale Testamentsregister ebensowenig doppelt verlangt werden wie der Aufwand für die Einholung der Einheitswerte und der Grundbuchsauszüge. Auch die pauschalen Kopierspesen von S 80,-- und Porto- und Barauslagen von S 22,-- im Jahre 1995 hätten jedenfalls auch den Aufwand für die zusätzliche Liegenschaft abgedeckt. Insgesamt gebührt dem Gerichtskommissär (inkl. GKH von S 120,--) somit eine Gebühr von S 9.435,60 (inklusive S 1.552,60 an USt). Davon sind die bereits bestimmten S 3.972,-- abzuziehen, sodass ein restlicher Anspruch des Gerichtskommissär von S 5.463,60, das sind Euro 397,06 verbleibt. Insoweit das Erstgericht eine höhere Gebühr bestimmt hat, war dem Rekurs daher Folge zu geben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die mit Beschluss vom 12.7.1995 rechtskräftig bestimmten Gebühren des Notars von S 2.305,-- ausschließlich die Nachtragsabhandlung hinsichtlich des Pkws der Marke Seat Ibiza betreffen und auf die vorliegende Gebührenbestimmung keinen Einfluss haben. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 13, Absatz eins, Ziffer eins,, 14 Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG. Die Gebühren des Gerichtskommissärs zählen zu den Beschlüssen im Kostenpunkt, die nicht an den OGH herangetragen werden können (NZ 1993, 107; EFSlg 82.854).

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00062 13R7.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00007.05K.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20050121_LG00309_01300R00007_05K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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