Rechtssatz: Der Beschuldigte hat als Lenker eines Lkw, beladen mit 32 Stück Rindern, dafür zu sorgen, dass auf jeder Ebene genügend freier Raum vorgesehen ist, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden sowie darauf zu achten, dass ihre natürliche Bewegung in keiner Weise gehemmt werden kann; dies ist nicht gegeben, wenn die Rinder auf der oberen Ladeebene nicht über ausreichend Platz verfügt haben, um u... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden ca. fünf bis sieben Rinder entgegen dem Tiertransportgesetz-Straße so transportiert, dass sie nicht über angemessenen Raum verfügen, da sie im Bereich des ?Schwanenhalses" im Sattelanhänger untergebracht waren , wobei davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nach Beanstandung durch den Tiertransport-Inspektor die Laderaumhöhe entsprechend erhöht hat und ergibt sich daraus auch, dass der Beschuldigte bei der Beladung nicht die erforderliche Sorgfalt angewendet hat, so ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 44a VStG ergibt sich, dass eine Tat so genau umschrieben werden muss, dass die Möglichkeit einer Doppelbestrafung ausgeschlossen wird, d.h. es sind nicht nur Tatzeit und ?ort zu umschreiben, sondern ist auch die Tathandlung genauestens zu konkretisieren. Im Anlassfall erfolgte in der Strafverfügung eine mangelhafte Tatumschreibung ? es fehlte die Mengenangabe der Rinder und die Beschreibung auf welcher Ebene des Sattelfahrzeuges die mit ihren Widerristen an der Decke sc... mehr lesen...