RS UVS Kärnten 2004/06/09 KUVS-1753/4/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2004
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Rechtssatz

Der Beschuldigte hat als Lenker eines Lkw, beladen mit 32 Stück  Rindern, dafür zu sorgen, dass auf jeder Ebene genügend freier Raum vorgesehen ist, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden sowie darauf zu achten, dass ihre natürliche Bewegung in keiner Weise gehemmt werden kann; dies ist nicht gegeben, wenn die Rinder auf der oberen Ladeebene nicht über ausreichend Platz verfügt haben, um ungehindert aufrecht stehen zu können, da diese  mit dem Widerrist an der oberen Begrenzung (Dach) angestoßen sind.

Schlagworte
Tiertransport, Rinder, Tiere, freier Raum für Tiere bei Transport, Ladeebenen und Tiertransport, Sorgfaltspflichten des Lenkers bei Tiertransport
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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