Nach § 44a VStG ergibt sich, dass eine Tat so genau umschrieben werden muss, dass die Möglichkeit einer Doppelbestrafung ausgeschlossen wird, d.h. es sind nicht nur Tatzeit und ?ort zu umschreiben, sondern ist auch die Tathandlung genauestens zu konkretisieren. Im Anlassfall erfolgte in der Strafverfügung eine mangelhafte Tatumschreibung ? es fehlte die Mengenangabe der Rinder und die Beschreibung auf welcher Ebene des Sattelfahrzeuges die mit ihren Widerristen an der Decke scheuernden Tiere gestanden sind ? und war für den Beschuldigten erst im Rahmen eines nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgten Rechtshilfeersuchen ableitbar, dass die Tiere nur in einem der beiden Stockwerke mitgeführt worden sind. Insofern gilt das Rechtshilfeersuchen als die erste Verfolgungshandlung die gegen den Beschuldigten gesetzt wurde. Da diese Verfolgungshandlung aber nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist stattfand, konnte eine Konkretisierung des Tatvorwurfes nicht mehr erfolgen (Einstellung des Verfahrens).