Werden ca. fünf bis sieben Rinder entgegen dem Tiertransportgesetz-Straße so transportiert, dass sie nicht über angemessenen Raum verfügen, da sie im Bereich des ?Schwanenhalses" im Sattelanhänger untergebracht waren , wobei davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nach Beanstandung durch den Tiertransport-Inspektor die Laderaumhöhe entsprechend erhöht hat und ergibt sich daraus auch, dass der Beschuldigte bei der Beladung nicht die erforderliche Sorgfalt angewendet hat, so ist ein Verstoß gegen § 6 TGSt als erwiesen anzunehmen und die Berufung abzuweisen.