Gemäß der von der belangten Behörde angewendeten Strafbestimmung (§ 39 Abs. 1 lit. b Z 23 AWG 1990) ist zu bestrafen, ?wer entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-Verbringungs-verordnung verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 36 nicht einhält". Aus dem Kontext der zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften die ?notifizierende Person" betreffen. Daraus folgt, dass Adressat der Strafbestimmung diejenige Person ist, die die entsprechende Bewilligung zu erwirken hat (?notifizierende Person"). Wer als ?notifizierende Person" anzusehen ist, wird im Art. 2 lit. g der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft geregelt. Da der Beschuldigte lediglich als Kraftfahrer bei der Firma, welche den Transport durchgeführt hat, beschäftigt war und nicht in den Kreis der Adressaten der ?notifizierenden Personen" fällt, ist er vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)