Norm
ASGG idF ASGGNov 1994 §46 Abs3 Z1Rechtssatz
In der Frage der Zulässigkeit der Revision ist in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG die Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG (Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt fünfzigtausend Schilling übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist) auch dann anzuwenden, wenn die Berechtigung der Beendigung oder die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Grund und Höhe des gesicherten Anspruches und damit für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld von Bedeutung ist. Es ist nicht erforderlich, daß die Frage des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG als Hauptfrage zu klären ist. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101974Dokumentnummer
JJR_19960613_OGH0002_008OBS02112_96P0000_001