Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Franz Gansch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Lieselotte Sch*****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Geigergasse 5-9, 1050 Wien, wegen S 323.185,-- netto Insolvenz-Ausfallgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2000, GZ 8 Rs 218/00p-11, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Februar 2000, GZ 34 Cgs 301/99p-6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Nachholung des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Nachholung des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat einen Auspruch nach § 45 Abs 1 ASGG bewusst unterlassen, weil es die Revision für jedenfalls zulässig hielt, da im Berufungsverfahren Beendigungsansprüche in einem S 52.000,-- übersteigenden Betrag strittig gewesen seien und die Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG auch auf Verfahrens nach den IESG anzuwenden sei.Das Berufungsgericht hat einen Auspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG bewusst unterlassen, weil es die Revision für jedenfalls zulässig hielt, da im Berufungsverfahren Beendigungsansprüche in einem S 52.000,-- übersteigenden Betrag strittig gewesen seien und die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG auch auf Verfahrens nach den IESG anzuwenden sei.
Diese Rechtsansicht ist insoweit unrichtig, als weder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst noch die daraus resultierenden Beendigungsansprüche der Klägerin strittig waren. Der Anspruch wurde sogar der Höhe nach ausdrücklich außer Streit gestellt. Strittig ist lediglich, ob diese Ansprüche nach dem IESG gesichert sind, was vom Berufungsgericht wegen des Vorliegens eines atypischen Arbeitsverhältnisses, das einem Fremdvergleich nicht standhalte, verneint wurde.
Die Revision nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ist nur zulässig, wenn entweder die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die im Verfahren zu entscheidende Hauptfrage ist oder doch zumindest die Lösung der Frage der Beendigung eine Voraussetzung der Entscheidung über das Klagebegehren ist (Kuderna ASGG2 280). Beides ist hier nicht der Fall. Da es sich auch um keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG) handelt, ist die Revision nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG vorliegt (8 ObS 2112/96p; 8 ObS 2/97w; 8 ObS 73/97m; 8 ObS 206/98x). Dies hat das Berufungsgericht nach § 45 Abs 1 ASGG auszusprechen.Die Revision nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG ist nur zulässig, wenn entweder die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die im Verfahren zu entscheidende Hauptfrage ist oder doch zumindest die Lösung der Frage der Beendigung eine Voraussetzung der Entscheidung über das Klagebegehren ist (Kuderna ASGG2 280). Beides ist hier nicht der Fall. Da es sich auch um keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG) handelt, ist die Revision nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vorliegt (8 ObS 2112/96p; 8 ObS 2/97w; 8 ObS 73/97m; 8 ObS 206/98x). Dies hat das Berufungsgericht nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG auszusprechen.
Die Akten sind daher dem Berufungsgericht zur Nachholung dieses Ausspruches zurückzustellen, wobei für den Fall, dass das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint werde sollte (vgl Berufungsurteil S 21 dritter Absatz), der klagenden Partei Gelegenheit gegeben werden muss, Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nachzuholen.Die Akten sind daher dem Berufungsgericht zur Nachholung dieses Ausspruches zurückzustellen, wobei für den Fall, dass das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint werde sollte vergleiche Berufungsurteil S 21 dritter Absatz), der klagenden Partei Gelegenheit gegeben werden muss, Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nachzuholen.
Anmerkung
E60612 08C02960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBS00296.00P.0111.000Dokumentnummer
JJT_20010111_OGH0002_008OBS00296_00P0000_000