Ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht notwendiger Dokumente nach § 33 Abs 2 AWG liegt nicht vor, wenn deren Vorlage bei einer (unangemeldeten) Kontrolle, die an einem Freitag vormittag ohne Behinderung stattfand, nicht möglich war, jedoch wenn die Vorlage für den darauffolgenden Montag in Aussicht gestellt wurde. So war keine entsprechend informierte Person anwesend und der Geschäftsführer auf Dienstreise. Auch bestand nicht Gefahr in Verzug und enthalten die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen weder eine Anwesenheitspflicht des verantwortlichen Geschäftsführer, noch die Verpflichtung, jederzeit von einer informierten Person vertreten zu werden.