RS Vwgh 2002/3/18 99/17/0136

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Veröffentlicht am 18.03.2002
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §32 Abs7;
BWG 1993 §97;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0111 E 18. März 2002

Rechtssatz

Aus der für die Verzinsung der Spareinlagen erlassenen Vorschrift des § 32 Abs 7 BWG kann nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe dieselbe Regel auch für die Berechnung der Zinsen nach § 97 BWG angewendet wissen wollen. Aus der ausdrücklichen Regelung in § 32 Abs 7 BWG kann vielmehr geschlossen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Anwendung der im kaufmännischen Verkehr bestehenden Usance, das Jahr zu 360 Tagen zu rechnen (Hinweis Stahr, SWK 1984, D 5), im Bereich des Bankwesengesetzes nicht selbstverständlich zum Tragen komme, zumal mangels entgegenstehender ausdrücklicher Regelung im Streitfall bei gerichtlicher Entscheidung im Allgemeinen bei der Zinsberechnung das Jahr zu 365 Tagen angesetzt wird (vgl ebenfalls Stahr, aaO). Wenn der Gesetzgeber eine ausdrückliche Anordnung in § 32 Abs 7 BWG hinsichtlich der Berechnung des Jahres mit 360 Tagen getroffen hat, eine solche aber in § 97 BWG unterließ, verbietet sich eine Auslegung der in Rede stehenden öffentlichrechtlichen Sanktionsnorm zu Lasten der Rechtsunterworfenen, der zufolge das Jahr mit 360 Tagen zu rechnen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999170136.X04

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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