§ 3 Abs 3 DepotG ist angesichts seines Regelungsinhalts nicht als gegenüber § 6 KSchG speziellere Norm anzusehen. § 6 KSchG ist uneingeschränkt auf alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden.
Vgl; nur: § 6 KSchG ist uneingeschränkt auf alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden. (T1); Beisatz: § 32 Abs 6 dritter Satz BWG stellt keine lex specialis zu § 6 Abs 2 Z 3 KSchG dar. (T2)