Norm: UVG §2 Abs2 Z2WrJWG §27 Abs6
Rechtssatz: Wird der Mutter die Obsorge entzogen und auf Initiative der Mutter sowie der mütterlichen Großmutter auf letztere übertragen, liegt keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG vor. Entscheidungstexte 4 Ob 289/99z Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 289/99z ... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige befindet sich seit seiner Geburt bei der mütterlichen Großmutter. Dieser wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. 3. 1995 (ON 44) auch die Obsorge übertragen. Dem Kind wurden für die Zeit vom 1. 5. 1993 bis 30. 4. 1996 mit Beschluss vom 2. 7. 1993 (ON 12) Titelvorschüsse von monatlich S 1.100,-- und mit einem weiteren Beschluss vom 26. 3. 1997 (ON 57) erhöhte Unterhaltsvorschüsse von monatlich S 2.100,-- für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 29. 2. 200... mehr lesen...
Begründung: Der außereheliche Vater des 1995 geborenen Minderjährigen ist auf Grund eines vor dem zuständigen AJF 22 geschlossenen Vergleichs vom 30. 9. 1996 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 667 S verpflichtet. Dem Minderjährigen werden auf Grund des Beschlusses des Erstgerichts vom 17. 4. 1997 (ON 2) Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG vom 1. 2. 1997 bis 31. 1. 2000 in dieser Höhe gewährt. Der Minderjährige befindet sich seit November 1997 in Pflege seiner müt... mehr lesen...
Begründung: Anläßlich der einvernehmlichen Scheidung der Eltern (§ 55a EheG) wurde die Obsorge für die Minderjährige zunächst der Mutter allein übertragen. Seit 6. Dezember 1996 befindet sich die Minderjährige bei der väterlichen Großmutter; die Mutter geriet wegen ihrer labilen Persönlichkeitsstruktur immer wieder in psychosoziale Krisen, sodass sie das Kind nicht entsprechend versorgen konnte. Die zuständige Wiener Magistratsabteilung 11 (Amt für Jugend und Familie 23. Bezirk) ... mehr lesen...
Norm: UVG §2 Abs2 Z2WrJWG §27 Abs6
Rechtssatz: Wird einem das Kind betreuenden Verwandten im Sinne des § 27 Abs 6 WrJWG - einer "Kannbestimmung" - vom Magistrat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach freiem Ermessen im Wege einer formlosen schriftlichen Verständigung Pflegegeld bis zur Höhe des Richtsatzes gewährt, auf das kein Rechtsanspruch besteht, steht dies dem Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschüsse nicht im Sinne des § 2 Abs... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung der mütterlichen Großmutter. Die Mutter ist seit 1. 1. 1998 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.650 S je Kind verpflichtet, der Vater zu einer solchen von je 2.250 S ab 1. 11. 1997. Mit Beschlüssen des Erstgerichts vom 1. 10. 1998 wurden den Kindern für die Zeit vom 1. 7. 1998 bis 30. 6. 2001 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe gewährt. Die beiden Kinder befinden sich in Pflege und E... mehr lesen...
Norm: UVG §2 Abs2WrJWG §27 Abs6
Rechtssatz: Leistungsempfänger nach § 2 Abs 1 UVG ist das jeweils minderjährige Kind, nach § 27 WrJWG jedoch die Pflegeperson, sodass keine Kongruenz zwischen beiden Gesetzen besteht. Entscheidungstexte 7 Ob 224/99p Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 224/99p Veröff: SZ 72/190 2 Ob 274/99d Ent... mehr lesen...
Begründung: Der am 21. 12. 1985 geborene Minderjährige ist der eheliche Sohn seiner mit Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 29. 8. 1991 gemäß § 55a EheG geschiedenen Eltern. Die Obsorge kam laut pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vereinbarung der Mutter zu. Der Vater verpflichtete sich hierin zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 1.300,-- ab 1. 9. 1991 (ON 6a). Zuletzt mit Beschluss vom 11. 7. 1997 wurde dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. 7. 1997 bis 30... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige befand sich in Obsorge des mütterlichen Großvaters und seiner Ehegattin. Die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in deren Haushalt wurde vom Jugendwohlfahrtsträger befürwortet. Nach dem Tod seiner Ehegattin kommt die Obsorge allein dem Großvater des Minderjährigen zu. Letzterer ist jedoch seit dem 31. Mai 1999 in einem Wiener Heim untergebracht. Der Bund leistete für den Minderjährigen in der Vergangenheit Unterhaltsvorschüsse (1.550 S vom 1. Feb... mehr lesen...
Begründung: Vom 5. Lebensmonat bis zum 11. Lebensjahr lebte die Minderjährige bei ihrem Vater und dessen damaliger Lebensgefährtin Claudia P*****. Der Vater hatte die Obsorge für das Kind inne. Danach befand sich das Kind in Pflege und Erziehung der Stadt Wien, weil der Vater an Alkoholproblemen litt und Haftstrafen zu verbüßen hatte. Während des Heimaufenthalts unterhielt die Minderjährige mit Claudia P***** regelmäßigen Kontakt. Die Mutter kümmerte sich um das Kind überhaupt nic... mehr lesen...