Entscheidungsdatum
04.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2228212-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2019, GZ P1375603/6-MilKdo V/Kdo/ErgAbt/2019 (1), bestätigten Einberufungsbefehl des Militärkommandos Vorarlberg vom 22.10.2019, GZ V/99/02/06/34, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am 18.12.2019 ein Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Dienstbeginn 04.05.2020 rechtswirksam zugestellt.
2. Die dagegen erhobene rechtzeitige Beschwerde des BF wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde abgewiesen. Diesbezüglich stellte der BF einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Note vom 31.01.2020 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde, den Vorlageantrag und den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2020 zur Vorlage von Beweismitteln betreffend die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages kam der BF fristgerecht nach.
5. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 04.06.2020 mit, dass der BF den Grundwehrdienst ordnungsgemäß angetreten habe, jedoch am 27.05.2020 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig entlassen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Parteienvorbringen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099) liegt der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten.
Im Hinblick darauf, dass der BF jenem Einberufungsbefehl, gegen den er Beschwerde erhoben hat, Folge geleistet hat, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist. Im Übrigen war eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auch nicht zu erkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einberufungsbefehl Gegenstandslosigkeit VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2228212.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020