Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2205176-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 27.11.2018 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte MADER - STESKAL, 6600 REUTTE, Claudiastraße 8, gegen den Bescheid der Stellungskommission TIROL vom 27.06.2018, Zl:
P1486061/1-SteKo T/2018 betreffend Tauglichkeit zum Wehrdienst, nach Durchführung einer Verhandlung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Tauglichkeit, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2205176.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019