Begründung: Beide Streitteile vertreiben über das Internet unter anderem Aloe-Vera-Produkte und Parfums. Die Beklagte vertreibt unter anderem einen „Herrenduft“ mit der Bezeichnung „Jungle Man“ (Eau de Parfum). Sie bewirbt dieses Produkt im Internet und auch in einer Broschüre unter Verwendung des Kennzeichens Für die P***** AG ***** sind unter anderem die internationalen Marken IR503771 (seit 10. Juni 1986) und IR582886 (seit 22. Juli 1991) geschützt. Der Schutzbereich bezieht... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der am 4. 10. 2006 angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 599816-0001 bis 599816-0010, die ein Küchenmesser („Universalmesser") in zehn verschiedenen Ausführungsvarianten schützen. Unter anderem ist das Universalmesser in einer Ausführung mit zwei Schliffen an der Ober- und Unterseite (Abbildung 1 im Anhang) geschützt. Dieses Messer ist Teil eines aus insgesamt elf verschiedenen Messern bestehenden Sets, das die Klägerin unter der Bez... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine nach § 14 UWG klagebefugte Körperschaft. Die Erstbeklagte ist eine Bank mit Sitz in Wien, die Zweitbeklagte vertreibt als 100%ige Tochter der Erstbeklagten deren Produkte. Die Parteien streiten über die Werbung der Beklagten für Anlagen in Anteilsscheinen der „M***** E***** Limited" (in der Folge „ME*****" oder „Gesellschaft"). Dabei handelt es sich um eine 1997 nach dem Recht von Jersey gegründete Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand hauptsäch... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke CTM 52803 „RED BULL". Sie vertreibt darunter ein als „Energy Drink" bezeichnetes, in Dosen abgefülltes Getränk. Die Beklagte bietet in ihrer Diskothek „Energy Drinks" und damit hergestellte Mixgetränke an. Bestellen Besucher das Getränk „Red Bull", so bekommen sie eine Originaldose der Klägerin. Bestellen sie hingegen das Mischgetränk „Red Bull/Wodka", so verwendet die Beklagte zu dessen Herstellung Containerware eines ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 7. 4. 2005, 6 P 62/98v-131, wurde die vom NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung namhaft gemachte Gabriele F***** zur neuen Sachwalterin der Betroffenen Christine T***** für alle Angelegenheiten bestellt. Die Betroffene lebt mit ihrer Schwester Elfriede T*****, für die nun ebenfalls ein Sachwalter bestellt wurde, in H*****, wo die Schwester eine mittlerweile verpachtete Gastwirtschaft betrieben hat. Die im Alleineigentum der Elfri... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Pharmaunternehmen und vertreiben (ua) orale Kontrazeptiva („Pille"). Im Jahr 2006 bewarb die Beklagte in Fachzeitschriften ein bestimmtes Kontrazeptivum, das in Österreich am 12. April 2006 zugelassen worden war. Im Revisionsrekursverfahren strittig sind noch folgende Werbeaussagen, die sich ausschließlich an ein Fachpublikum richteten und blickfangartig herausgestellt waren: Unbeschwerte Zyklen bzw keine Zwischenblutungen positiver Effekt auf Ha... mehr lesen...
Norm: UWG §2 Abs3 Z2 D4
Rechtssatz: Die Anwendung von § 2 Abs 3 Z 2 UWG setzt nicht voraus, dass der belangte Mitbewerber sein Angebot ausdrücklich als „Sonderangebot" bezeichnet hat. Die Bestimmung erfasst vielmehr auch solche Angebote, bei denen aufgrund einer nicht offen gelegten Befristung zu befürchten ist, dass Interessenten, die innerhalb angemessener Frist auf die Werbung reagieren, das Angebot nicht mehr wahrnehmen können. ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien betreiben Mobilfunknetze. Seit Sommer 2006 bot die Beklagte ein neues Tarifmodell an, wobei die Möglichkeit zum Abschluss von Verträgen ursprünglich bis zum 31. August 2006 befristet war. Sie warb für dieses Angebot sowohl im Hörfunk als auch im Fernsehen. und stellte dabei Vergleiche mit einem Tarif der Klägerin an. Zum Zeitpunkt der Werbung war das Angebot noch für mehr als einen Monat verfügbar. Im Revisionsrekursverfahren strittig ist nur mehr der Antr... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien stehen im Wettbewerb beim Vertrieb blutdrucksenkender Medikamente. Die Klägerin vertreibt insbesondere die Arzneimittelspezialität „Micardis" (Wirkstoff Telmisartan) sowie „Micardis Plus", das neben dem Wirkstoff Telmisartan auch den Wirkstoff Hydrochlorothiazid (HCTZ) enthält. Die Beklagte vertreibt unter anderem die Arzneimittelspezialität Diovan (Wirkstoff Valsartan), das ebenfalls unter anderem bei der Behandlung von Bluthochdruck angewendet wird, sowie ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien stehen im Wettbewerb beim Vertrieb von blutdrucksenkenden Medikamenten. Die Beklagte vertreibt insbesondere die Arzneimittelspezialitäten „Micardis", bestehend aus dem Wirkstoff Telmisartan, in den Dosierungen 20 mg, 40 mg und 80 mg, und „MicardisPlus", bestehend aus den Wirkstoffen Telmisartan und HCTZ, in den Dosierungen 40 mg Telmisartan und 12,5 mg HCTZ („MicardisPlus 40/12,5 mg") sowie 80 mg Telmisartan und 12,5 mg HCTZ („MicardisPlus 80/12,5 mg"). Di... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die in den außerordentlichen Revisionsrekursen ausgeführten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 2 Abs 3 RichtWG iVm § 16 Abs 4 MRG werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt, wie bereits in 5 Ob 5/00x ausgesprochen wurde (immolex 2000/118 = ÖWR 2001, E 125 = MietSlg 52.322). Die in den außerordentlichen Revisionsrekursen ausgeführten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten machen geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob im Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes gesundheitsbezogene Werbebehauptungen - wie im Arzneimittelgesetz - auch dann als irreführend im Sinne des § 2 UWG anzusehen sind, wenn die behaupteten Wirkungen nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind. Sie verweisen darauf, dass § 102 MPG, anders als § 6 AMG, den Tatbestand einer Irreführung durch die Behauptung... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3. WÄG §16 Abs4RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: Eine besondere Lage, welche zu einem Zuschlag im Sinne des § 16 Abs 3 MRG berechtigt, ist keineswegs notorisch, weshalb eine ausdrückliche Bekanntgabe im Sinne des § 16 Abs 4 MRG nicht entbehrlich ist. Entscheidungstexte 5 Ob 5/00x Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 5/00x ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 4 MRG iVm § 2 Abs 3 Richtwertgesetz wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe ("durchschnittliche Lage" und "die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände"). Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht schlechthin verfassungswidrig; solche Begriffe, die zwar kein freies Ermessen, aber immerhin einen gewissen Spie... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z2MRG idF 3. WÄG §16 Abs4RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 4 MRG in Verbindung mit § 2 Abs 3 Richtwertgesetz wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe ("durchschnittliche Lage" und "die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände"). Es ist Sache der Rechtsprechung, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren. ... mehr lesen...
Norm: RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: Die durchschnittliche Lage ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen, wobei eine Lage in einem sogenannten Gründerzeitviertel höchstens als durchschnittlich einzustufen ist. Hier wird kein "Begriffsmerkmal der Normwohnung" gegeben, sondern nur für Wiener Verhältnisse klargestellt, dass Wohnungen in solchen Teilen der Stadt höchstens als durchschnittlich ein... mehr lesen...
Norm: RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: Die in § 2 Abs 3 RichtWG für Wiener Verhältnisse auf die sogenannten Gründerzeitviertel hinweisende Ansammlung von Begriffsmerkmalen stellt nur klar, daß eine derartige Lage als durchschnittliche Lage und daher als Merkmal einer Normwohnung zu qualifizieren ist. Der Schluß, jegliche Lage außerhalb dieser abgewohnten Viertel sei bereits überdurchschnittlich, ist nicht zu ziehen. Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Mit Mietvertrag vom 11. 10. 1994 mietete der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Wohnung top Nr 16 im Haus S***** Straße 113 in ***** W*****, wobei als Hauptmietzins ein Richtwertmietzins von pauschal S 3.000 (exklusive Umsatzsteuer) vereinbart wurde. Der verwendete Formularvertrag lautet unter § 3 Punkt 2 wie folgt: Der verwendete Formularvertrag lautet unter Paragraph 3, Punkt 2 wie folgt: "Der Hauptmietzins gemäß § 16 Abs 2 MRG errechnet sich aus dem ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der am ***** geborenen Kinder wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 29.April 1991, AZ 3 Sch 22/91, gemäß § 55 a EheG im Einvernehmen geschieden. Von den im zuvor abgeschlossenen, umfangreichen Scheidungsfolgenvergleich (im folgenden auch nur Vergleich) enthaltenen Vergleichspunkten bedurften unter anderem die, die Kinder auch betreffenden Punkte 1. (Übertragung der Obsorge an die Mutter ua), 3. "Unterhaltsbemessungsgrundlage" mit den Sub... mehr lesen...
Norm: WrJWG 1955 §2 Abs3ZPO §416ZustG §13 Abs3
Rechtssatz: Wurde eine Entscheidung entgegen der Zustellverfügung nicht dem Bezirksjugendamt für den 2. sondern für den 22. Bezirk zugestellt, wird der Beginn der Rechtsmittelfrist dennoch in Gang gesetzt, weil die Zustellung gemäß den Organisationsvorschriften des Landes Wien materiell wirksam war. Entscheidungstexte 1 Ob 657/90 Entsche... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksjugendamt für den 2. Bezirk (kurz: BJA 2) wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5. Dezember 1975 zum Unterhaltssachwalter der Minderjährigen gemäß § 198 ABGB bestellt. Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 6. Dezember 1989 (ON 90) einen Antrag der durch den Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen auf "Angleichung des laufenden Unterhaltsvorschusses an den Unterhaltstitel" ab und verfügte die Zustellung dieses Beschlusses an das "BJA 2 - RS". Entge... mehr lesen...
Begründung: Die klagende A B AG befaßt sich (ua) mit der Abwicklung des nationalen und internationalen Fernschreibverkehrs. Die beklagte C D E Ltd. (F) bemüht sich seit dem Frühjahr 1984, in die Abwicklung des Telex-Verkehrs von Österreich nach übersee eingeschaltet zu werden. Sie hat deshalb an einen Großteil der österreichischen Fernschreibteilnehmer ein Fernschreiben gerichtet, welches (ua) nachstehende Werbebehauptungen enthält (Beilagen A, C): 'Mit Hilfe unseres Hauptbüros in D... mehr lesen...
Die Streitteile stehen als Realitätenvermittler (Immobilienmakler gemäß § 259 ff. GewO 1973) im Wettbewerbsverhältnis. Die erstbeklagte Partei, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, ließ in der Tageszeitung "Kurier" am 29. Mai 1979 vier Inserate einschalten, in denen sie Wohnungen anbot und unter der Kurzbezeichnung "IMOFIN 93 47 19" als Inserentin auftrat. Die Klägerin ist der Ansicht, daß diese Vorgangsweise gegen §§ 1 und 2 UWG und gegen § 4 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 der Vero... mehr lesen...