TE OGH 2004/3/16 4Ob20/04a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, ***** 2. Ingrid S*****, beide vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 42.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 19. November 2003, GZ 6 R 147/03i-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraphen 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Beklagten machen geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob im Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes gesundheitsbezogene Werbebehauptungen - wie im Arzneimittelgesetz - auch dann als irreführend im Sinne des § 2 UWG anzusehen sind, wenn die behaupteten Wirkungen nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind. Sie verweisen darauf, dass § 102 MPG, anders als § 6 AMG, den Tatbestand einer Irreführung durch die Behauptung einer nicht durch wissenschaftliche Erkenntnis oder praktische Erfahrungen hinreichend belegten Wirksamkeit nicht nennt. Die Beklagten wollen daraus ableiten, dass mit der Wirksamkeit von Medizinprodukten auch dann geworben werden dürfe, wenn diese nicht hinreichend belegt sei.Die Beklagten machen geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob im Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes gesundheitsbezogene Werbebehauptungen - wie im Arzneimittelgesetz - auch dann als irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG anzusehen sind, wenn die behaupteten Wirkungen nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind. Sie verweisen darauf, dass Paragraph 102, MPG, anders als Paragraph 6, AMG, den Tatbestand einer Irreführung durch die Behauptung einer nicht durch wissenschaftliche Erkenntnis oder praktische Erfahrungen hinreichend belegten Wirksamkeit nicht nennt. Die Beklagten wollen daraus ableiten, dass mit der Wirksamkeit von Medizinprodukten auch dann geworben werden dürfe, wenn diese nicht hinreichend belegt sei.

Rechtliche Beurteilung

Ihr Schluss ist nicht gerechtfertigt. Sowohl § 6 Abs 3 AMG als auch § 102 Abs 2 MPG zählen nur beispielsweise ("insbesondere") Fälle auf, in denen eine Irreführung vorliegt. In den EB zum Medizinproduktegesetz (313 BlgNR 20. GP 91) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die "vorliegende Regelung ... auf wahrheitsgemäße Angaben und im Hinblick auf den sensiblen Produktbereich auf ein generelles Verbot der Irreführung" abstellt und dass § 102 Abs 2 MPG Beispiele für die Irreführung in den für die Medizinproduktesicherheit besonders wichtigen Bereichen, wie Angaben über Leistungen, Nebenwirkungen und die durch die grundlegenden Anforderungen festgelegten Eigenschaften von Medizinprodukten, anführt.Ihr Schluss ist nicht gerechtfertigt. Sowohl Paragraph 6, Absatz 3, AMG als auch Paragraph 102, Absatz 2, MPG zählen nur beispielsweise ("insbesondere") Fälle auf, in denen eine Irreführung vorliegt. In den EB zum Medizinproduktegesetz (313 BlgNR 20. GP 91) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die "vorliegende Regelung ... auf wahrheitsgemäße Angaben und im Hinblick auf den sensiblen Produktbereich auf ein generelles Verbot der Irreführung" abstellt und dass Paragraph 102, Absatz 2, MPG Beispiele für die Irreführung in den für die Medizinproduktesicherheit besonders wichtigen Bereichen, wie Angaben über Leistungen, Nebenwirkungen und die durch die grundlegenden Anforderungen festgelegten Eigenschaften von Medizinprodukten, anführt.

§ 102 MPG schränkt demnach das allgemeine Irreführungsverbot des § 2 UWG keineswegs ein. Damit ist auch die Irreführung in anderen, im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Belangen, wie die über den wissenschaftlichen Nachweis behaupteter Wirkungen, unzulässig (4 Ob 261/03s). Mit gesundheitsbezogenen Angaben darf nur dann geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist (4 Ob 268/98k = ÖBl 1999, 23 - Stockerauer Salat-Erdäpfel); gesundheitsbezogene Angaben sind dann irreführend, wenn Wirkungen behauptet werden, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind (4 Ob 391/87 = ÖBl 1989, 110 - Kupferarmbänder).Paragraph 102, MPG schränkt demnach das allgemeine Irreführungsverbot des Paragraph 2, UWG keineswegs ein. Damit ist auch die Irreführung in anderen, im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Belangen, wie die über den wissenschaftlichen Nachweis behaupteter Wirkungen, unzulässig (4 Ob 261/03s). Mit gesundheitsbezogenen Angaben darf nur dann geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist (4 Ob 268/98k = ÖBl 1999, 23 - Stockerauer Salat-Erdäpfel); gesundheitsbezogene Angaben sind dann irreführend, wenn Wirkungen behauptet werden, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind (4 Ob 391/87 = ÖBl 1989, 110 - Kupferarmbänder).

Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung vermag das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Gesetzesstelle keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu begründen (RIS-Justiz RS0042656; Kodek in Rechberger, ZPO2, § 502 Rz 3 mwN).Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung vermag das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Gesetzesstelle keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu begründen (RIS-Justiz RS0042656; Kodek in Rechberger, ZPO2, Paragraph 502, Rz 3 mwN).

Textnummer

E72686

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00020.04A.0316.000

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten