Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe über einen längeren Zeitraum jedenfalls vom 21.08.2001 bis 07.03.2002 ein Autowrack der Marke VW-Golf 17 mit der Begutachtungsplakette XY, Lochung 05/01, nördlich des Wohnhauses Bahnstraße 14, im Bereich der Kreuzung der Gemeindestraße Bahnstraße-Rauthweg, auf dem Gehsteig nördlich des ehemaligen ADEG-Geschäftes abgestellt und diesen gefährlichen Abfall entgegen § 17 Abs 3 und Abs 5 Abfallwirtschafts... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus den Strafbestimmungen des §39 Abs1 lita Z2 und §39 Abs1 litb Z11 ist ersichtlich, daß diejenige Person eine Verwaltungsübertretung begeht, die gefährliche Abfälle entgegen den gesetzlichen Bestimmungen lagert bzw. nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Eigentümer der Liegenschaft, auf welcher die gefährlichen Abfälle abgelagert sind, verantwortlich ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach §39 Abs1 litb Z11 AWG muß daher - soweit es um die Übergabe gefährlicher Abfälle geht -, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob Beeinträchtigungen im Sinne von §1 Abs3 AWG bei der gegebenen Abgabefrequenz nicht vermieden wurden. mehr lesen...
Beachte VwSen-310006 v. 27.6.1995; VwSen-210194 v. 21.12.1994 Rechtssatz: § 17 Abs.1 AWG regelt mit der Fallgruppe des ersten Satzes sowie dem Einzeltatbestand des zweiten Satzes ein Bündel unterschiedlicher Tatbestände. Für die Einhaltung sämtlicher dieser Verhaltensnormen ist mit § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 155) nur eine Sanktionsnorm vorgesehen, wonach zu bestrafen ist (lit.b), wer gefährliche... mehr lesen...