Rechtssatz: Darf der Beschuldigte entsprechend seiner Bewilligung 300 Mastschweine halten, muß ihm, um den angelasteten strafbaren Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs 4 Viehwirtschaftsgesetz als erfüllt ansehen zu können, nachgewiesen werden, daß in seinem Betrieb tatsächlich mehr als 300 Schweine, die im § 13 Abs 2 leg cit genannten Kriterien erfüllt haben (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Halter eines Tieres im Sinne des Viehwirtschaftsgesetzes ist, unbeschadet der Eigentumsverhältnisse an den Tieren, am Futter, an den räumlichen und technischen Einrichtungen, derjenige, der ein Tier in eigener Verantwortung verwahrt und beaufsichtigt sowie im eigenen wirtschaftlichen Interesse in seiner Gewahrsame hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 zweiter Satz des ViehWG läßt die Haltung geringfügiger Bestände von mehreren und nicht bloß einer Tierart zu, wobei die Überschreitung einer Sparte nicht die Unzulässigkeit der Haltung anderer Geringfügigkeitskontingente nach sich zieht. Keine Aufhebung der Ermahnung, wenn keine Einsichtigkeit des Berufungswerbers erkennbar ist. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...