RS UVS Kärnten 1993/08/11 KUVS-170/4/93

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Rechtssatz

Darf der Beschuldigte entsprechend seiner Bewilligung 300 Mastschweine halten, muß ihm, um den angelasteten strafbaren Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs 4 Viehwirtschaftsgesetz als erfüllt ansehen zu können, nachgewiesen werden, daß in seinem Betrieb tatsächlich mehr als 300 Schweine, die im § 13 Abs 2 leg cit genannten Kriterien erfüllt haben (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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