Darf der Beschuldigte entsprechend seiner Bewilligung 300 Mastschweine halten, muß ihm, um den angelasteten strafbaren Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs 4 Viehwirtschaftsgesetz als erfüllt ansehen zu können, nachgewiesen werden, daß in seinem Betrieb tatsächlich mehr als 300 Schweine, die im § 13 Abs 2 leg cit genannten Kriterien erfüllt haben (Einstellung des Verfahrens).