RS UVS Kärnten 1993/08/11 KUVS-170/4/93

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Rechtssatz

Halter eines Tieres im Sinne des Viehwirtschaftsgesetzes ist, unbeschadet der Eigentumsverhältnisse an den Tieren, am Futter, an den räumlichen und technischen Einrichtungen, derjenige, der ein Tier in eigener Verantwortung verwahrt und beaufsichtigt sowie im eigenen wirtschaftlichen Interesse in seiner Gewahrsame hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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