Begründung: Der Antragsteller ist seit 23.3.1981 Hauptmieter einer 51,9 m2 großen Wohnung in einem Haus, das der Antragsgegnerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung, gehört. Das Haus wurde zwischen 1941 und 1945 errichtet; die erstmalige Vermietung darin befindlicher Wohnungen erfolgte jedenfalls schon vor 1952. Es ist unstrittig, daß sämtliche Wohnungen des Hauses, darunter die des Antragstellers, dem Zinsstoppgesetz unterlagen. Die ursprünglich nach dem WGG 1940 iVm der WGGD... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1.1.1981 Hauptmieterin einer 34,8 m2 großen Wohnung in einem Haus, das der Antragsgegnerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung, gehört. Das Haus wurde zwischen 1941 und 1945 errichtet; die erstmalige Vermietung darin befindlicher Wohnungen erfolgte jedenfalls schon vor 1952. Es ist unstrittig, daß sämtliche Wohnungen des Hauses, darunter die der Antragstellerin, dem Zinsstoppgesetz unterlagen. Die ursprünglich nach dem WGG 1940 iVm der ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 1.11.1979 Hauptmieter einer 52,10 m2 großen Wohnung in einem Haus, das der Antragsgegnerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung, gehört. Das betreffende Haus wurde zwischen 1941 und 1945 errichtet; die erstmalige Vermietung darin befindlicher Wohnungen erfolgte jedenfalls schon vor 1952. Es ist unstrittig, daß sämtliche Wohnungen des Hauses, darunter die des Antragstellers, dem Zinsstoppgesetz unterlagen. Die ursprünglich nach dem WGG 1940... mehr lesen...
Norm: MRÄG ArtIIWGG 1940 §7 Abs2WGG 1979 §13 Abs2WGG 1979 §39 Abs10DVWGG 1940 §11 Abs3
Rechtssatz: 1.) Art II MRÄG 1967 gestand die dort vorgesehene Möglichkeit der freien Mietzinsvereinbarung unterschiedslos allen Hauseigentümern zu. Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses waren ab 1.1.1968 daher (unter den in Art II MRÄG 1967 normierten Voraussetzungen) grundsätzlich auch für gemeinnützige Bauvereinigungen zulässig. Hatte die gemeinnützig... mehr lesen...
Norm: WGG 1940 §7 Abs2WGG 1979 §13 Abs2WGG 1979 §39 Abs1DVWGG §11 Abs3
Rechtssatz: Wurde mit dem Bau des Hauses am 11.12.1978, somit vor dem 1.7.1979 begonnen, so ist damit gemäß § 39 Abs 10 WGG 1979 idF vor dem 3. WÄG § 13 Abs 2 leg cit hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; es gelten in diesem Fall weiterhin die Bestimmungen des § 7 Abs 2 WGG 1940 und § 11 Abs 3 erster bis dritter Satz DVWGG. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Argumentation der Revisionswerber läuft darauf hinaus, daß sie zwei Rechtsgründe für ihr Rückzahlungsbegehren geltend machen: Einerseits verlangen sie die Anpassung ihrer Kauf- und Wohnungseigentumsverträge wegen listiger Irreführung über den Umstand, daß die Fa Technosan GmbH in Wahrheit gar nicht "anteilig" zu den Grund- und Gesamtbaukosten der Wohnungseigentumsanlage beitragen sollte; andererseits berufen sie sich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat von 1974 an in drei Bauabschnitten die Wohnungseigentumsanlage Südpark in B***** errichtet. Mit Anwartschaftsvertrag vom 21.9.1979 und Kaufvertrag vom 2.2.1983 erwarben die Kläger den zur Wohnung top 4 im Haus B*****weg Stiege 3 gehörigen Mindestanteil und wurden 1984 als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Gesamtnutzfläche der Wohnungseigentumsanlage beläuft sich auf 11.025,66 m2, wovon ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei, die G*** W***- UND S*** MBH E***, errichtete Mitte der Siebzigerjahre als Wohnungseigentumsorganisatorin auf der ihr gehörenden Liegenschaft EZ 798 KG Schladming das Haus Schladming, Hochstraße 587/588. Dieses Projekt wurde von der beklagten Partei auch mittels eines von der W*** S*** W*** V*** (künftig nur mehr kurz W*** S*** genannt) gewährten Darlehens finanziert. Zur Besicherung der daraus resultierenden Rückzahlungsforderung wurde die L... mehr lesen...
Die beklagte gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft errichtete als Wohnungseigentumsorganisatorin unter Inanspruchnahme von Mitteln der Wohnbauförderung 1968 auf ihr gehörigen Liegenschaften Eigentumswohnungen. Mit dem Vorvertrag vom 20. Juli 1976 sicherte sie den Klägern die Wohnung Nr. 51 an der 1. Stiege zu. Punkt III dieses Vorvertrages enthält u. a. folgende Bestimmungen: "Der Kaufpreis für den kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteil samt Eigentumswohnung besteht aus ... mehr lesen...
Norm: WGG 1940 §7 Abs2WGG 1940 §13WGG 1940 §15WGG 1940 §21 Abs1DVWGG 1940 §11 Abs3
Rechtssatz: § 7 Abs 2 WGG 1940 gewährt dem Erwerber einer Wohnung - im Gegensatz zum WGG - keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises. Erst das neue WGG enthält Bestimmungen, wonach Vereinbarungen, die gegen die Berechnung des Preises für die Übertragung des Miteigentums (Einräumung des Wohnungseigentums) verstoßen (vgl §§... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §39 Abs8 Z3WGG 1940 §7 Abs2DVWGG 1940 §11 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmungen des WGG 1940 über die Angemessenheit des Kaufpreises legen (arg: Überschrift des 2.Abschnittes - §§ 2 bis 15 - ), nur die Voraussetzungen für die Anerkennung des Wohnungsunternehmens als gemeinnützig fest. Der Wohnungswerber ist nicht Normadressat der ausschließlich die Rechtsverhältnisse gemeinnütziger Wohnungsunternehmen regelnden Vorschriften. Er kann ... mehr lesen...
Norm: WWG 1940 §7 Abs2DVWGG 1940 §11 Abs3
Rechtssatz: Zulässigkeit der Vereinbarung eines variablen Mietzinses "Nach den Richtlinien (id est des Prüfungsverbandes)". Entscheidungstexte 8 Ob 242/64 Entscheidungstext OGH 08.09.1964 8 Ob 242/64 Veröff: EvBl 1965/5 S 14 = MietSlg 16625(30) 6 Ob 102/68 Entscheidungstext OGH 02.05.1... mehr lesen...