Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Bundeskommunikationssenat einer gegen den Österreichischen Rundfunk (in der Folge: ORF) gerichteten Beschwerde eines in Österreich niedergelassenen Hörfunkveranstalters Folge und stellte fest, daß der ORF dadurch gegen §13 Abs9 ORF-G verstoßen habe, daß er am 25. März 2002 um ca. 23 Uhr im Programm ORF 1 den TV-Spot "Toni, der Lehrbub" gesendet hat. Im Übrigen wies der Bundeskommunikationssenat die Beschwerde a... mehr lesen...
Index: 16 Medienrecht16/02 Rundfunk
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktEMRK Art10EMRK Art10 Abs2ORF-G §13 Abs9PrivatfernsehG (PrTV-G) §11PrivatfernsehG (PrTV-G) §2, §4KartellG 1988 §34, §35UWG §1
Leitsatz: Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und des
Gleichheitsrechtes durch das Verbot der Bewerbung von Radioprogrammen
des ORF im Fernsehen - "cross promotion"; geeignete Maßnahme zum
Schutz privater Mit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Ktn. Landtag hat mit Gesetzesbeschluß vom 29. Juni 1979 ein Gesetz über die Regelung von Sammlungen beschlossen. Gegen diesen Beschluß hat die Bundesregierung gemäß Art98 Abs2 B-VG Einspruch erhoben (und gleichzeitig gemäß Art97 Abs2 B-VG die Zustimmung zur Mitwirkung von Organen der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung des Gesetzes verweigert). Im Zuge dieses Verfahrens vertrat die Bundesregierung die Auffassung, daß mit dem Gesetz ein Eingriff in ... mehr lesen...
Index: L4 Innere VerwaltungL4650 Sammlungen
Norm: B-VG Art10-Art12B-VG Art10-Art15B-VG Art10 Abs1 Z14B-VG Art10 Abs1 Z8B-VG Art15 Abs1B-VG Art97 Abs2B-VG Art98 Abs2B-VG Art138 Abs2B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandKrnt SammlungsGBehörden-ÜG §20 Abs1UWG §1VfGG §15 Abs2VfGG §53VfGG §54 Beachte vgl. Kundmachung BGBl. 187/1982 am 26. April 1982
Rechtssatz: Erlassung eines Ktn. Sammlungsgesetzes; mit Ausn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1. Die klagende Landeshauptstadt Linz begehrt mit der unter Berufung auf Art137 B-VG gegen das Land OÖ erhobenen Klage die Bezahlung eines Betrages von S 5,237.724,89 als Aufwandersatz für den Betrieb von 13 öffentlichen Mutterberatungsstellen in den Jahren 1974 und 1975. Sie begründet ihren Anspruch im wesentlichen damit, daß nach §35 des Oö. Jugendwohlfahrtgesetzes (Oö. JWG) die Kostentragung für eine Mutterberatung grundsätzlich den Trägern der öffentlich... mehr lesen...
Index: L9 Sozial- und GesundheitsrechtL9270 Jugendwohlfahrt, Kinderheime
Norm: B-VG Art137 / Klage zw GebietskJWG §1Oö JWG 1955 §3 Abs2Oö JWG 1955 §35Oö SozialhilfeG 1973 §34 Abs1 Z3 litaZPO §393
Rechtssatz: Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz iVm Oö. Sozialhilfegesetz; der Aufwand für die Einrichtung und den Betrieb von Mutterberatungsstellen im Rahmen des Magistrates einer Statutarstadt ist vom Land zu tragen *) Dieses Erke... mehr lesen...