RS Vfgh 2003/10/8 B1540/02

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Veröffentlicht am 08.10.2003
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art10
EMRK Art10 Abs2
ORF-G §13 Abs9
PrivatfernsehG (PrTV-G) §11
PrivatfernsehG (PrTV-G) §2, §4
KartellG 1988 §34, §35
UWG §1

Leitsatz

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und des Gleichheitsrechtes durch das Verbot der Bewerbung von Radioprogrammen des ORF im Fernsehen - "cross promotion"; geeignete Maßnahme zum Schutz privater Mitbewerber; kein auch auf reine Information bezogenes Werbeverbot; keine Unverhältnismäßigkeit, keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums; keine unsachliche Benachteiligung des ORF gegenüber privaten Fernsehsendern; keine verfassungswidrige Gesetzesauslegung durch Bedachtnahme auf die Besonderheiten eines audiovisuellen Mediums

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit des Verbots der "cross promotion" in §13 Abs9 ORF-G; legitimes Eingriffsziel iSd Art10 Abs2 EMRK.

Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er §13 Abs9 ORF-G als Maßnahme zum Schutz privater Mitbewerber am Rundfunkmarkt für geeignet erachtet, zumal der ORF in Österreich sowohl beim terrestrischen Fernsehen als auch beim Hörfunk eine marktbeherrschende Stellung innehat, die mit einem massiven Vorteil im Wettbewerb mit privaten Rundfunkveranstaltern verbunden ist. Dieses grundsätzliche Verbot verliert seine Eignung nicht dadurch, daß mit der (zulässigen) Ankündigung des Inhalts einzelner Sendungen, etwa im Rahmen von sog "Trailern", eine gewisse Eigenwerbung im Ergebnis möglich ist.

Siehe auch E v 25.06.03, G304/01, zur Einschränkung der Printmedienwerbung in §13 Abs8 ORF-G.

Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit gewählte strengere Regelung ist nicht unverhältnismäßig.

Kein verfassungswidriges auch auf reine Information bezogenes Werbeverbot.

Keine unsachliche Benachteiligung des ORF gegenüber privaten Fernsehsendern.

§11 PrivatfernsehG (PrTV-G) soll im Rahmen des Zulassungsverfahrens davor schützen, daß durch eine Heranbildung von starken Verflechtungen zwischen Printmedien, Hörfunk- und Fernsehveranstaltern Wettbewerbsverzerrungen entstehen und die Medienvielfalt geschmälert wird. Die Zulässigkeit der gegenseitigen Bewerbung ("cross-promotion") innerhalb eines "Medienverbunds" ist indes nicht Gegenstand dieser Regelung - insofern vergleicht die Beschwerde Unvergleichbares. Für den Fall, daß einem solchen "Medienverbund" im relevanten Markt eine beherrschende Stellung zukommt und diese beherrschende Stellung durch gegenseitige Bewerbung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in wettbewerbsverzerrender Weise ausgenützt werden sollte, bieten §34, §35 KartellG und §1 UWG eine hinreichende Handhabe. Der Umstand, daß dem ORF (im Unterschied zu privaten Veranstaltern) eine gegenseitige Bewerbung seiner Fernseh- und Hörfunkprogramme generell verboten ist, findet seine sachliche Rechtfertigung in der besonderen Stellung des ORF, der als gesetzlich zum Betrieb von öffentlich-rechtlichem Rundfunk eingerichteter - besonderen Pflichten und Finanzierungsmodalitäten unterworfener - Rundfunkveranstalter in einem Markt tätig ist, in dem ihm als langjährigen Monopolisten nach wie vor eine marktbeherrschende Stellung zukommt.

Auch ein (in Österreich niedergelassener) Veranstalter eines "Fensterprogramms" des von einem Dritten bloß weiterverbreiteten "Rahmenprogramms" unterliegt grundsätzlich der Zulassungspflicht (§2 PrTV-G iVm §4 Abs4 Z3 PrTV-G).

Der Gesetzgeber hat den ORF gegenüber im Ausland niedergelassenen Rundfunkveranstaltern schon insofern nicht in unsachlicher Weise diskriminiert, als Fälle ausländischer Rundfunkunternehmen, die am Österreichischen Rundfunkmarkt sowohl beim Radio als auch beim Fernsehen eine vergleichbar starke (marktbeherrschende) Position einnehmen, derzeit vernachlässigbar sind.

Eigenwerbung des ORF in Printmedien zulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kartellrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Privatfernsehen, Werbung, Wettbewerb unlauterer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1540.2002

Dokumentnummer

JFR_09968992_02B01540_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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