Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Hildegard G*****, 2.) Daniela L*****, und 3.) Thomas S*****, alle vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, sowie der Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Part... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger schloss 1997 mit der H*****gesellschaft mbH einen Kauf-/Planungs- und Errichtungsvertrag über die Wohnung top Nr 1 in einer von der Bauträgerin zu errichtenden Wohnhausanlage. Als Vertragserrichter und Treuhänder fungierten die Beklagten. Der Vertrag enthielt einen Ratenplan, der unter "5. Zahlungsbedingungen - Ratenplan" vorsah, dass die erste Teilzahlung in Höhe von 30 % des Kaufpreises (510.000 S) in zwei Teilraten zu zahlen sei; nämlich 274.500 S mit Fäl... mehr lesen...
Norm: BTVG §9BTVG §12 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die Unterlassung der Belehrung über andere Sicherungsmöglichkeiten als die grundbücherliche Sicherung nach § 9 BTVG ist nur dann für den durch die Insolvenz des Bauträgers entstandenen Schaden kausal, wenn der Erwerber entweder vom Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen grundbücherlichen Sicherungsmodell Abstand genommen hätte und dadurch der Schadenseintritt verhindert worden wäre oder erfolgreich auf ... mehr lesen...
Norm: BTVG §8BTVG §9
Rechtssatz: Bei dem Sicherungsmodell nach § 8 BTVG sind die Rückforderungsansprüche des Erwerbers gesichert, während beim grundbücherlichen Sicherstellungsmodell nach § 9 BTVG nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung gesichert ist. Entscheidungstexte 8 Ob 42/04s Entscheidungs... mehr lesen...