RS OGH 2004/5/27 8Ob42/04s, 5Ob193/10h

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Norm

BTVG §8
BTVG §9

Rechtssatz

Bei dem Sicherungsmodell nach § 8 BTVG sind die Rückforderungsansprüche des Erwerbers gesichert, während beim grundbücherlichen Sicherstellungsmodell nach § 9 BTVG nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung gesichert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119103

Im RIS seit

26.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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