Norm
BTVG §9Rechtssatz
Die Unterlassung der Belehrung über andere Sicherungsmöglichkeiten als die grundbücherliche Sicherung nach § 9 BTVG ist nur dann für den durch die Insolvenz des Bauträgers entstandenen Schaden kausal, wenn der Erwerber entweder vom Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen grundbücherlichen Sicherungsmodell Abstand genommen hätte und dadurch der Schadenseintritt verhindert worden wäre oder erfolgreich auf einer anderen Form der Sicherstellung (etwa nach § 8 BTVG) beharrt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119104Dokumentnummer
JJR_20040527_OGH0002_0080OB00042_04S0000_002