Rechtssatz: Anders als der VfGH, welcher nach seiner ständigen Rechtsprechung die Abschiebung als bloße Maßnahme zur Vollstreckung vorausgegangener Bescheide qualifiziert hat und diese "Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt" (so ausdrücklich nunmehr § 40 FrG) in der Form einer bestimmten Maßnahme tatsächlicher Art, also um eine der Vollstreckung vorangegangener Bescheide dienende Maßnahme, nicht als selbständig bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist am 4.11.1989 nach Österreich eingereist und hat am 7.11.1989 einen Antrag auf Asylgewährung bei der Bezirkshauptmannschaft B gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.1.1995 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991, BGBl Nr 8/1992, abgewiesen. Dieser Bescheid ist dem Berufungswerber im Wege der Hinterlegung mit Wirkung vom 27.1.1995 zugestellt worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.2.1995 (Datum des Poststempe... mehr lesen...
Rechtssatz: Anders als der VfGH, welcher nach seiner ständigen Rechtsprechung die Abschiebung als bloße Maßnahme zur Vollstreckung vorausgegangener Bescheide qualifiziert hat und diese "Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt" (so ausdrücklich nunmehr § 40 FrG) in der Form einer bestimmten Maßnahme tatsächlicher Art, also um eine der Vollstreckung vorangegangener Bescheide dienende Maßnahme, nicht als selbständig bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs... mehr lesen...
Rechtssatz: Anders als der VfGH, welcher nach seiner ständigen Rechtsprechung die Abschiebung als bloße Maßnahme zur Vollstreckung vorausgegangener Bescheide qualifiziert hat und diese "Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt" (so ausdrücklich nunmehr § 40 FrG) in der Form einer bestimmten Maßnahme tatsächlicher Art, also um eine der Vollstreckung vorangegangener Bescheide dienende Maßnahme, nicht als selbständig bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs... mehr lesen...