Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch das Mitglied Mag Schmied über die am 15.4.1996 eingebrachte Beschwerde des Herrn Adnan A, geboren am 9.10.1962, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA, auf der Grundlage des § 51 Fremdengesetz und des § 67a AVG entschieden:
Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festnahme richtet, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs 2 und 4 des Fremdengesetzes (FrG) iVm § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft richtet, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß
1. die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 27.3.1996, AZ S 58.517/J796/Jer, nicht gegeben ist und
2. die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft nicht gegeben ist und
3. zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Antrag auf Ersatz der geltend gemachten Kosten wird gemäß § 79a AVG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 79a AVG iVm Aufwandersatzverordnung UVS BGBl Nr 855/1995 hat der Beschwerdeführer dem Bund die mit S 3.365,- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
I. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist am 4.11.1989 nach Österreich eingereist und hat am 7.11.1989 einen Antrag auf Asylgewährung bei der Bezirkshauptmannschaft B gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.1.1995 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991, BGBl Nr 8/1992, abgewiesen. Dieser Bescheid ist dem Berufungswerber im Wege der Hinterlegung mit Wirkung vom 27.1.1995 zugestellt worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.2.1995 (Datum des Poststempels) das Rechtsmittel der Berufung. Über diese Berufung ist bislang noch nicht abgesprochen worden. Ein vom Beschwerdeführer nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl Nr 466/1992 idF zuletzt BGBl Nr 351/1995, eingebrachter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde erstinstanzlich vom Magistrat Wien, MA 62, abgewiesen. Über die dagegen erhobene Berufung ist bislang noch nicht abgesprochen worden. Am 26.3.1996 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Kontrolle nach dem Fremdengesetz in Wien, an der Haltestelle der U6 "J-straße", um 19 Uhr 30 unter Berufung auf § 85 Abs 2 FrG festgenommen. Noch am selben Tag wurde der Berufungswerber am Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde ihm mitgeteilt, daß über ihn nunmehr die Schubhaft zu verhängen sei. Die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bzw eines Aufenthaltsverbotes sowie der Abschiebung erfolgte mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.3.1996. Seither befindet sich der Berufungswerber in Schubhaft.
Mit Bescheid vom 29.3.1996 wurde gemäß § 17 Abs 1 Fremdengesetz (FrG), BGBl Nr 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl Nr 43/1996 (VfGH), die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ausgesprochen. Mit demselben Rechtsakt wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt. Der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 12.4.1996 das Rechtsmittel der Berufung. Mit einem weiteren Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.3.1996 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 54 FrG vom selbigen Tag festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer wäre in Syrien im Sinne des § 37 Abs 1 oder 2 FrG bedroht. Auch gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 12.4.1996 Berufung erhoben. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet befand sich der Beschwerdeführer bis zum 9.12.1991 in Bundesbetreuung. Danach arbeitete er als Autospengler, als Maschinenlackierer und zuletzt (bis ca 3 Monate vor seiner Festnahme) als Koch bei M. Nunmehr ist er arbeitslos und bezieht seinen eigenen Angaben zufolge eine Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von ca S 8.500,-- monatlich. Bei seiner Einvernahme am Bezirkspolizeikommissaiat Josefstadt am 26.3.1996 konnte der Beschwerdeführer lediglich S 10,-- an Barmitteln vorweisen. Er hat allerdings mittlerweile (gleichzeitig mit der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde) eine Beschäftigungszusage des Firmeninhabers der "S" vorgelegt, die besagt, daß er dort sofort nach seiner Haftentlassung als Küchengehilfe mit einem Grundgehalt von S 12.000 brutto beschäftigt würde.
Im Hinblick auf seine Wohnverhältnisse hat der Berufungswerber im Rahmen seiner Vernehmung am Bezirkspolizeikommissaiat Josefstadt am 26.3.1996 zu Protokoll gegeben, er sei aus seiner Wohnung in Wien, G-gasse, delogiert worden, da er sich diese Wohnung nicht mehr habe leisten können. Er habe nach seiner Delogierung bei einem Herrn Manfred P in Wien, E-straße, gewohnt, sei aber dort nicht mehr gemeldet gewesen. In der G-gasse ist der Beschwerdeführer nunmehr amtlich abgemeldet worden. Hinsichtlich seines Reisepasses gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zu Protokoll, er sei bereits 1989 ohne Reisepaß in das Bundesgebiet eingereist, sei jedoch damals nicht kontrolliert worden. Den Paß habe er im Verlauf seiner Flucht nach Österreich zerrissen und weggeworfen. Der Berufungswerber ist seinen eigenen Angaben zufolge ledig und für niemanden sorgepflichtig. Er hat weder in Österreich noch in Syrien Familienangehörige.
II.) Beschwerdevorbringen
Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid sowie gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Es stimme zwar, daß sein Antrag auf Asylgewährung gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen worden sei. Der diesbezügliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.1.1996 sei jedoch noch nicht rechtskräftig. Schließlich habe er gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und bislang noch keinen Berufungsbescheid erhalten. Selbst wenn seine Berufung verspätet sein sollte, hätte in dieser Sache zumindest ein Zurückweisungsbescheid ergehen müssen.
Da dies bislang nicht geschehen ist, komme ihm bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu.
Ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet sei aber eine unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung eines Schubhaftbescheides sowie für seine weitere Anhaltung in Schubhaft.
Zudem könne er gar nicht nach Syrien abgeschoben werden, da er dort im Sinne des § 37 Abs 1 und 2 bedroht sei.
Weiters seien weder das Verfahren über seine Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 FrG noch jenes über seinen Antrag gemäß § 54 FrG bereits rechtskräftig abgeschlossen. Auch über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei zwar erstinstanzlich, aber noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden.
Dazu komme, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, es bestünde infolge seiner Mittellosigkeit die Gefahr strafbarer Handlungen. Er erhalte schließlich S 8.500,-- monatlich an Arbeitslosenunterstützung und habe Ersparnisse in der Höhe von S 15.000,--. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung könne er bereits eine Arbeit als Küchengehilfe in einer Imbißstube aufnehmen. Es bestehe daher kein Anlaß zu der Befürchtung, der Berufungswerber würde im Falle der Aufhebung seiner Schubhaft flüchten. Es sei letzlich in den bisherigen Verfahren unberücksichtigt geblieben, daß er sich bereits über 6 Jahre legal in Österreich aufhalte, während dieser Zeit legal gearbeitet habe und strafrechtlich unbescholten sei.
Seine Festnahme und Anhaltung in Schubhaft stellten somit rechtswidrige Eingriffe in sein Recht auf persönliche Freiheit dar.
Der Beschwerdeführer beantragt daher den Schubhaftbescheid, die erfolgte Festnahme sowie seine weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, die Schubhaft aufzuheben und ihm Kosten (Aufwandersatz) in der Höhe von S 8.333,33 zu ersetzen. III.) Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, die Zuständigkeit des UVS Wien zur Entscheidung ist gegeben.
Eine mündliche Verhandlung wurde im Hinblick auf § 52 Abs 2 Z 1 FrG nicht durchgeführt, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens ausreichend geklärt erscheint.
1.) Festnahme
Gemäß § 85 Abs 2 FrG können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 82 oder 83 Z 2 lit b betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
Die Festnahme erfolgte durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien unter Berufung auf § 85 Abs 2 FrG zum Zweck der für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht und mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.3.1996 wegen Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Z 4 iVm § 15 Abs 1 FrG bestraft.
Da sich der Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich unbefugt iSd § 82 im Bundesgebiet aufgehalten, durch die mittlerweile bescheidmäßig verfügte Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 FrG erhärtet hat und der Beschwerdeführer nicht gewillt war bzw ist, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen (dies ergibt sich schlüssig aus seinem Bemühen um eine neuerliche Beschäftigung in einer Imbißstube unmittelbar nach seiner Haftentlassung), erfolgte die Festnahme nach § 85 Abs 2 FrG zu Recht.
Es waren daher die Voraussetzungen des § 85 Abs 2 FrG für eine Festnahme des Beschwerdeführers gegeben, weshalb die Beschwerde insofern als unbegründet abzuweisen war.
2.) Schubhaftbescheid
Gemäß § 41 Abs 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Zur Erlassung des Schubhaftbescheides ist gemäß § 65 Abs 1 FrG die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, sachlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 67 Abs 2 FrG nach dem Aufenthalt des Bescheidadressaten.
Die Schubhaft wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.3.1996 angeordnet. Im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers zur fraglichen Zeit in Wien war die Bundespolizeidirektion Wien zur Erlassung des Schubhaftbescheides unbestrittenermaßen sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Der Bescheid ist, da sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung bloß kurzfristig (gerade erst einen Tag) in Haft befand, zulässigerweise gemäß § 57 AVG, das heißt ohne Anwendung eines vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens, erlassen worden, dies entspricht den Anfordernissen des § 41 Abs 2 FrG.
Gegen die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides wendet der Beschwerdeführer in erster Linie ein, ihm komme gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu, da der Asylbescheid vom 20.11.1995 noch nicht rechtskräftig wäre.
§ 7 Abs 3 Asylgesetz lautet:
"Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt einem Asylwerber ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt."
Sofern § 7 Abs 3 Asylgesetz den rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens als Voraussetzung für den Entfall des vorläufigen Aufenthaltsrechts eines Fremden normiert, so ist damit die formelle Rechtskraft des Bescheides gemeint. Unter formeller Rechtskraft ist die Unanfechtbarkeit des Bescheides zu verstehen. Das bedeutet, daß der Bescheid von den Parteien des Verfahrens durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann. Als ordentliches Rechtsmittel gegen den gegenständlichen Asylbescheid kommt lediglich die Berufung im Sinne des § 63 AVG in Betracht.
Gemäß § 63 Abs 5 AVG beträgt die Frist, innerhalb der die Partei eine Berufung einbringen kann, zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides. Mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist erwächst der Bescheid in Rechtskraft (vgl Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Wien 1991, S 172 f). Eine später (nach Verstreichen der Berufungsfrist) eingebrachte Berufung oder die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw auf Wiederaufnahme des Verfahrens vermögen dagegen am Eintritt der Rechtskraft nichts zu ändern.
Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.1.1995 abgewiesen. Dieser Bescheid ist dem Berufungswerber laut dem in diesem Punkt unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt im Wege der Hinterlegung an dessen Wohnadresse zugestellt worden. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gilt dieser Bescheid an dem Tag, an dem er erstmals zur Abholung am Postamt bereitgehalten worden ist, als zugestellt. Dem auch in diesem Punkt unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt zufolge war dies der 27.1.1995.
Da im gegenständlichen Fall innerhalb der Berufungsfrist, die somit am 10.2.1995 abgelaufen ist, keine Berufung gegen den Asylbescheid eingebracht wurde, ist der Bescheid des Bundesasylamtes am 11.2.1995 in Rechtskraft erwachsen. Daran vermag eine nach diesem Zeitpunkt (verspätet) eingebrachte Berufung - unabhängig davon, ob sie von der Berufungsbehörde bereits zurückgewiesen worden ist oder nicht - nichts mehr zu ändern.
Dafür, daß die vom Berufungswerber am 17.2.1995 eingebrachte Berufung nicht verspätet, sondern - etwa infolge Ortsabwesenheit des Berufungswerbers am Tag des ersten und zweiten Zustellversuches - rechtzeitig eingebracht worden wäre, findet sich weder in den Akten noch in der Beschwerdeschrift irgendein Hinweis. Da der Beschwerdeführer somit initiativ nichts vorgewiesen oder zumindest behauptet hat, was auch nur den geringsten Zweifel an den im Akt evidenten Daten hinsichtlich des Zustelldatums erwecken könnte, waren der gegenständlichen Entscheidung eben diese Daten zugrundezulegen.
Sofern der Beschwerdeführer vermeint, das Asylverfahren sei auch für den Fall nicht rechtskräfig abgeschlossen, daß seine Berufung tatsächlich verspätet eingebracht worden wäre, so befindet er sich, wie die oben wiedergegebenen Ausführungen zum Begriff der Rechtskraft zeigen, im Irrtum.
Es kommt somit nach dem Kenntnistand im Zeitpunkt der Fällung der gegenständlichen Entscheidung dem Beschwerdeführer kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zu, sodaß aus diesem Grund auch keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Schubhaftbescheides erkannt werden kann.
Sofern der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides darin zu erkennen glaubt, daß seine Abschiebung nach Syrien aus Gründen der §§ 36 und 37 FrG nicht möglich sei, ist dem entgegenzuhalten, daß dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Prüfung dieser Frage im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt ist (vgl VwGH vom 25.11.1994, Zl 94/02/0261 und die dort zitierte frühere Judikatur). Desgleichen steht es der erkennenden Behörde nicht zu, Spekulationen über den etwaigen Ausgang der im Berufungsstadium befindlichen Verfahren betreffend die Ausweisung, die Feststellung gemäß § 54 FrG und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz anzustellen. Sie hat diesbezüglich vielmehr von den vorliegenden erstinstanzlichen Bescheiden auszugehen und diese ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl das vorhin zitierte Erkenntnis des VwGH).
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der rechtskräftige Abschluß eines Ausweisungsverfahrens oder eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gar keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Schubhaft darstellen, soll die Schubhaft ja gerade die effiziente Durchführung derartiger Verfahren sichern. So ist auch im gegenständlichen Schubhaftbescheid als Zweck der Verhängung der Schubhaft im Einklang mit § 41 Abs 1 FrG neben der Sicherung der Abschiebung auch die Sicherung des Verfahrens zur Ausweisung bzw zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angeführt.
Sofern schließlich in der Beschwerdeschrift die Erforderlichkeit der Verhängung der Schubhaft unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse beim Beschwerdeführer in Zweifel gezogen wird, erscheint dies nur schwer nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, sich seine Wohnung nicht mehr leisten zu können. Er hatte bei seiner Festnahme Barmittel in der Höhe von lediglich S 10,-- bei sich. Angesichts dessen kann trotz einer monatlichen Arbeitslosenunterstützung von S 8.500,-- und einem angeblich vorhandenen Sparguthaben von S 15.000,-- wohl kaum von einer ausreichenden finanziellen Absicherung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal auch nicht feststeht, wie hoch sich sein Schuldenstand (für das Vorhandensein von Schulden ist die erfolgte Delogierung ein wohl eindeutiges Indiz) derzeit beläuft.
Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer, nachdem er einem Ladungsbescheid der Fremdenpolizei vom 18.11.1995 Folge geleistet hatte, dort eingestanden hat, einen Diebstahl begangen zu haben, da "er etwas zu essen brauchte" und dafür eine Geldstrafe von S 950,-- bezahlt zu haben (vgl auch die diesbezügliche Anzeige des Bezirksanwaltes am BG Hernals vom 29.11.1995) wegen Verdachtes der Übertretung des § 127 StGB durch den Bechwerdeführer. Bei dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer noch angegeben, etwa S 20.000,-- Schulden zu haben (vgl den darüber angefertigten, im Fremdenakt einliegenden Aktenvermerk).
Es verbleibt somit, ohne erst auf die prekäre Wohnsituation des Beschwerdeführers (er war seit seiner Delogierung nicht mehr amtlich gemeldet) eingehen zu müssen, kein Zweifel daran, daß entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl ein vehementes Sicherungsinteresse im Sinne des § 41 FrG bestand, das die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen vermag. Zugleich kann der belangten Behörde im Hinblick auf die eben erörterten Umstände auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Begründung des Schubhaftbescheides ausführt, es bestehe angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr, er werde seinen Unterhalt durch Begehung strafbarer Handlungen fristen. Die nunmehr evidente Zusage eines Arbeitgebers, der Beschwerdeführer werde unmittelbar nach seiner Haftentlassung einen Arbeitsplatz erhalten, lag zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht vor und vermag deswegen ebensowenig dessen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides zu begründen.
3.) Fortsetzung der Schubhaft
Gemäß § 52 Abs 4 FrG hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof angerufen hat.
Wenn die Anhaltung sohin noch andauert, hat der UVS zunächst und vor allem festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte über die behauptete Rechtswidrigkeit zu entscheiden. (vgl Erläuterungen zu den §§ 51 und 52 zur Regierungsvorlage 692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP.)
Im gegenständlichen Fall wurde die Schubhaft sowohl zum Zweck der Sicherung der Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung bzw eines Aufenthaltsverbotes als auch zur Sicherung der Abschiebung erlassen.
Da somit bereits im Schubhaftbescheid selbst als Zweck der Schubhaft auch die Sicherung der Abschiebung verankert ist, bedarf es gar nicht erst eines Rückgriffes auf § 48 Abs 3 FrG, um auch nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung (dies ist seit der Erlassung des Ausweisungsbescheides vom 29.3.1995 der Fall) die Schubhaft zulässigerweise aufrechterhalten zu können. Die belangte Behörde kann auch nicht damit rechnen, daß der Beschwerdeführer - dem Ausweisungsbescheid vom 29.3.1996 folgend - freiwillig das Bundesgebiet verlassen werde. Schließlich stellt der Beschwerdeführer, indem er eine Einstellungszusage als Küchengehilfe vorlegt, selbst unter Beweis, daß er nicht gewillt ist, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.
Hinsichtlich des unter Punkt 3.) bereits ausführlich erörterten Sicherungsinteresses ist festzuhalten, daß an dessen Fortbestehen auch die eben angesprochene Beschäftigungszusage nichts zu ändern vermag. Selbst wenn sich durch eine künftige Beschäftigung die finanzielle Lage für den Beschwerdeführer allmählich verbessern sollte, ist allein schon im Hinblick auf seinen ungewissen Wohnort - der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Festnahme nicht an der Adresse gemeldet, an der er angibt, gewohnt zu haben - seine weitere Anhaltung in Schubhaft erforderlich im Sinne des § 41 Abs 1 FrG.
Der belangten Behörde kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Dauer der Schubhaft durch ein ihrer Sphäre zuzurechnendes Verhalten entgegen § 48 Abs 1 FrG, hinauszuzögern. So wurde der Aktenlage zufolge bereits am 1.4.1996 die syrische Botschaft kontaktiert, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erwirken.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß eine Abschiebung des Beschwerdeführers frühestens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gemäß § 54 FrG gestellten Antrag erfolgen darf. Die mit Bescheid vom 29.3.1996 darüber getroffene erstinstanzliche Entscheidung ist aber infolge der fristgerecht dagegen eingebrachten Berufung noch nicht rechtskräftig und eine Abschiebung daher trotz durchsetzbarer Ausweisung vorläufig noch nicht zulässig (§ 54 Abs 4 FrG). Es war somit auf der Grundlage des § 52 Abs 4 FrG auszusprechen, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
4.) Kosten
Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit seinen Ansprüchen nicht durchdringen konnte, war der belangten Behörde als obsiegenden Partei gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der am 1.1.1996 in Kraft getretenen Aufwandersatzverordnung-UVS der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuzuerkennen. Dieser Aufwandersatz (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) beträgt entsprechend der genannten Verordnung insgesamt S 3.365,--.