Rechtssatz: Dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt war inhaltlich zu entnehmen, dass die Anordnung der Anhaltung in Schubhaft, der Sicherung des von der Asylbehörde eingeleiteten Ausweisungsverfahrens dienen sollte, was auch daraus ersichtlich war, dass sie als Rechtsgrundlage für die Schubhaft die Z 2 des § 76 Abs 2 FPG (?Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach den Bestimmungen des AsylG 2005?) heranzog. Im
Spruch: des die Schubhaft anordnenden Bescheides führte die Bundesp... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 76 Abs 2 FPG, auf den sich die belangte Behörde stützt(e), darf über einen Asylwerber, der der Berufungswerber sowohl im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war als auch nach wie vor ist (§ 1 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr 126/2002; vgl ausführlich zur anzuwendenden Rechtslage unten), nur zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden (wenn darüber hinaus die sonstigen in dies... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 4.9.1992, Zl. 92/18/0116. Rechtssatz: Da gemäß § 88 Abs. 2 FrG ursprünglich nach dem FrPG erlassene Schubhaftbescheide nunmehr als nach dem FrG erlassen gelten, ist die Schubhaftbeschwerde nach dem FrG (und nicht nach dem FrPG) zu beurteilen. Inschubhaftnahme unbedenklich, wenn der Beschwerdeführer einem rechtskräftigen Ausweisungsbescheid nicht aus eigenem Folge leistet. Ob der Beschwerdeführer nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt i... mehr lesen...