Da gemäß § 88 Abs. 2 FrG ursprünglich nach dem FrPG erlassene Schubhaftbescheide nunmehr als nach dem FrG erlassen gelten, ist die Schubhaftbeschwerde nach dem FrG (und nicht nach dem FrPG) zu beurteilen. Inschubhaftnahme unbedenklich, wenn der Beschwerdeführer einem rechtskräftigen Ausweisungsbescheid nicht aus eigenem Folge leistet. Ob der Beschwerdeführer nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, ist für die Entscheidung der Frage, ob die Verhängung der Schubhaft zulässig ist, unmaßgeblich, weil es sich hiebei nicht um eine Vollstreckungs-, sondern bloß um eine Sicherungsmaßnahme handelt. Abweisung.