Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Der Bf wurde als Schubhäftling des PAZ W im Auftrag des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck der nigerianischen Botschaft mit Sitz in Wien vorgeführt. Dabei wurde dem Bf gegenüber kein Zwang ausgeübt; er hat sich gegen die Durchführung dieser Vorführung in keiner Weise geäußert; sie fand daher dem Grunde nach freiwillig statt. Der UVS verkennt dabei nicht, dass sich der Bf durch die Anhaltung in Schubhaft an sich in e... mehr lesen...
Mit seiner Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, seine am 23 02 2006 von Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vorgenommene Vorführung vor die syrische Botschaft für rechtswidrig zu erklären sowie den Ersatz der Verfahrenskosten. Zusammengefasst brachte er vor, dass weder im FPG noch in einem anderen Gesetz eine rechtliche Grundlage für eine Vorführung zu einer Botschaft zu finden sei. Mangels einer gesetzlichen Vorschrift, die es den Behörden erlaubt hätte, ihn einer Bot... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit einer Beschwerdeerhebung gegen eine Vorführung eines Fremden vor eine Botschaft bestätigt. Er erachtete die Vorführung vor die Botschaft als eine selbständig anfechtbare Maßnahme in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 28 02 1997, 96/02/0405; VwGH 20 12 1996, 95/02/0572). Der Verwaltungsgerichtshof sieht dabei einen engen Konnex zur Vornahme und Vorbereitung einer Absc... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zulässigkeit einer Abschiebung setzt gemäß § 46 Abs 1 FPG voraus, dass eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist. § 46 Abs 2 FPG ermächtigt zu einer Handlung, die der Realisierung einer Abschiebung dienen soll. Demnach ist Voraussetzung für eine Handlung nach § 46 Abs 2 FPG, dass im Zeitpunkt deren Vornahme ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot oder eine durchsetzbare Ausweisung besteht. Schlagworte Asylwerber, Vorführung vor die Botschaft, Herkunftsst... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 125 Abs 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen sind, als nach dem FPG erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. § 125 Abs 3 letzter Satz FPG legt fest, dass, wenn gegen einen Fremden, der am 01 01 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot besteht, dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot gilt. Gemäß § 1 Abs 2 FPG ist ein vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren ... mehr lesen...