Gemäß § 125 Abs 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen sind, als nach dem FPG erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. § 125 Abs 3 letzter Satz FPG legt fest, dass, wenn gegen einen Fremden, der am 01 01 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot besteht, dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot gilt. Gemäß § 1 Abs 2 FPG ist ein vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren nach Stellung eines solchen Antrages als Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen und nur über das Rückkehrverbot abzusprechen. Daraus, sowie aus den Vorschriften des § 62 Abs 4 und § 65 Abs 4 FPG, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot gilt, wird deutlich, dass ein Aufenthaltsverbot nicht mit einem Rückkehrverbot ident ist (andernfalls hätte es auch keiner gesonderten Regelungen dieser Rechtsinstitute bedurft), was auch aus denen Regelungen des § 65 Abs 2 und Abs 3 FPG, die ebenfalls unterschiedliche Rechtsfolgen für das Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes einerseits und eines Rückkehrverbotes andererseits vorsehen, ersichtlich ist.
Auch aus anderen - hier relevanten - Vorschriften des FPG ergibt sich, dass sich an Aufenthaltsverbote einerseits und Rückkehrverbote andererseits unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Während das Aufenthaltsverbot den Befehl in sich trägt, das Bundesgebiet unverzüglich nach Durchsetzbarkeit zu verlassen (§ 67 Abs 1 FPG), sowie dem betroffenen Fremden verbietet, während der Gültigkeitsdauer (ohne gesonderte Bewilligung) wieder in das Bundesgebiet einzureisen (§ 72 Abs 1 FPG), enthält das Rückkehrverbot gerade nicht den Befehl, das Bundesgebiet zu verlassen, sondern nur das Verbot, in dieses für die Dauer der Gültigkeit zurückzukehren. Dies ergibt sich aus § 67 Abs 1 FPG, wo die Verpflichtung zur Ausreise nur hinsichtlich durchsetzbarer Ausweisungen und Aufenthaltsverbote - nicht aber auch Rückkehrverbote - festgelegt wird.