RS UVS Burgenland 2006/10/24 167/10/06001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2006
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Abschiebung setzt gemäß § 46 Abs 1 FPG voraus, dass eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist. § 46 Abs 2 FPG ermächtigt zu einer Handlung, die der Realisierung einer Abschiebung dienen soll. Demnach ist Voraussetzung für eine Handlung nach § 46 Abs 2 FPG, dass im Zeitpunkt deren Vornahme ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot oder eine durchsetzbare Ausweisung besteht.

Schlagworte
Asylwerber, Vorführung vor die Botschaft, Herkunftsstaat, Vertretungsbehörde, Heimreisezertifikat, Passersatzdokument, Ersatzreisedokument, Rückkehrverbot, Aufenthaltsverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten