Die Zulässigkeit einer Abschiebung setzt gemäß § 46 Abs 1 FPG voraus, dass eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist. § 46 Abs 2 FPG ermächtigt zu einer Handlung, die der Realisierung einer Abschiebung dienen soll. Demnach ist Voraussetzung für eine Handlung nach § 46 Abs 2 FPG, dass im Zeitpunkt deren Vornahme ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot oder eine durchsetzbare Ausweisung besteht.