Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten Fremdenpolizeiakten (Zl. 11/6-146757-2007 der belangten Behörde sowie Zl. III-1102.01-2007 der Bezirkshauptmannschaft Bludenz), des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 07.08.2007 ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und russischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See konnte aber ab 20.07.2007 die Schubhaft auch nicht auf § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG stützen, weil zwar gegen den Beschwerdeführer, bevor er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde, dieses aber ab Asylantragstellung nicht mehr durchsetzbar war. Gemäß § 1 Abs. 2 FPG ist die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots gegen einen Asyl... mehr lesen...
Rechtssatz: Über Ersuchen des Bundesasylamtes tätigte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz Erhebungen bei der zuständigen schweizer Behörde. Im Zuge dieser Erhebungen kam hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers korrekt waren und er sich tatsächlich für einen Zeitraum von nahezu vier Monaten (04.08.2007 bis 24.11.2007) in der Schweiz und somit außerhalb des räumlichen Bereiches der Europäischen Union aufgehalten hatte. Dies teilte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz am 20.07.2007 dem Bu... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 06. August 2003 wird Nachfolgendes vorgebracht: Der BF ist chinesischer Staatsbürger und hat dieser am 05.05.2003 einen an das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, gerichteten Asylantrag gestellt. Der BF wurde daraufhin am 06.05.2003 niederschriftlich einvernommen. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, hegte den Verdacht, dass der BF von I kommend in das Bundesgebiet eingereist ist, so dass der gegenständliche Akt an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, Grundsatz- und... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der Schubhaft über einen Zeitraum von zwei Monaten hinaus ist es, dass innerhalb von zwei Monaten ein durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Bescheid erlassen wurde (§ 61 Abs 1 iVm § 69 Abs 2 FRG) und nur noch die Abschiebung zu sichern ist (§ 69 Abs 4 Z 3 FRG). Wird innerhalb der 2- monatigen Frist kein durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Bescheid erlassen, weil die Schubhaftbehörde innerhalb dieses Zeitraumes kein fremdenpoli... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem VwGH-Beschluss, mit dem der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Asylantrages und dem Ausspruch der Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde ausdrücklich auch ausgesprochen, "dass der beschwerdeführenden Partei die Rechtsstellung zukommt, die sie als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte". Kam dem Bf auch vor rechtskräftiger Zurückweisung und Ausweisung gemäß § 19 AsylG keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, so war aber... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes vom 7.3.1968, BGBl 126 idF BGBl 796/1974, gilt bis zur Rechtskraft des Asylverfahrens und sind vorher daher die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot und damit auch für die Schubhaft nicht gegeben (keine Fortsetzung der Schubhaft). mehr lesen...