RS UVS Kärnten 1993/03/31 KUVS-679/1/93

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Rechtssatz

Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes vom 7.3.1968, BGBl 126 idF BGBl 796/1974, gilt bis zur Rechtskraft des Asylverfahrens und sind vorher daher die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot und damit auch für die Schubhaft nicht gegeben (keine Fortsetzung der Schubhaft).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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