Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. April 2006 wies die belangte Behörde den am 23. April 2003 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines nach seiner Bezeichnung "jugoslawischen" Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab. Zur Begründung: führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 1. Oktober 2001 illegal in Österreich einge... mehr lesen...
Index: 41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AsylG 2005;NAG 2005 §1 Abs2 Z1;NAG 2005 §21 Abs1;NAG 2005 §21 Abs2 Z2;NAG 2005;
Rechtssatz: Im NAG 2005 drückt sich die strikte Abgrenzung zum Asylgesetz darin aus, dass es für Personen, die nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt berechtigt sind, schlichtweg nicht gilt (§ 1 Abs. 2 Z 1) und es für Asylwerber nicht möglich ist, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 zu erhalte... mehr lesen...
Strittig ist die Gebührenpflicht einer im Zuge eines Asylverfahrens erteilten schriftlichen Vollmacht. Während der Beschwerdeführer, ein Hochschullehrer, die Vorschreibung einer Gebühr gemäß § 14 TP 13 GebG in der Höhe von S 120,-- und die Abgabenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG von S 60,-- insgesamt somit S 180,-- mit der Ansicht bekämpft, "Vollmachten" seien nach § 22 Asylgesetz von der Gebühr befreit, vertritt die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angef... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AsylG 1991 §22;AVG §74 Abs1;GebG 1957 §14 TP13;GebG 1957 §14 TP6;
Rechtssatz: Durch die Bestimmung des § 22 AsylG 1991 soll eine vom Grundprinzip des § 74 Abs 1 AVG abweichende Kostenbefreiung im Verfahren vor Bundesasylbehörden erfolgen. Stempelgebühren für "Vollmachten" gehören aber nicht zu dies... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht49/01 Flüchtlinge
Norm: AsylG 1991 §22;AVG §74 Abs1;FlKonv Art29 Z1;
Rechtssatz: Mit der Bestimmung des Art 29 Z 1 FlKonv soll nur gewährleistet werden, daß Flüchtlinge den Staatsangehörigen insofern gleich -, nicht aber durch besondere Heraushebung ihnen gegenüber bessergestellt werden. Die Bestimmung des § 22 AsylG 1991 enthält nun ua enumerativ bestim... mehr lesen...