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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §22;Rechtssatz
Mit der Bestimmung des Art 29 Z 1 FlKonv soll nur gewährleistet werden, daß Flüchtlinge den Staatsangehörigen insofern gleich -, nicht aber durch besondere Heraushebung ihnen gegenüber bessergestellt werden. Die Bestimmung des § 22 AsylG 1991 enthält nun ua enumerativ bestimmte Stempelgebührenbefreiungen im Verfahren vor den Bundesasylbehörden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (270 Blg Nr 18 GP) wird zu dieser Bestimmung festgehalten, da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handle, sehe § 22 Asylgesetz - abweichend von dem im § 74 Abs 1 AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor. Bisher seien auch auf Asylwerber die Bestimmungen der §§ 74 ff AVG anzuwenden gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160126.X01Im RIS seit
20.11.2000