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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
AsylG 1991 §22;Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 22 AsylG 1991 soll eine vom Grundprinzip des § 74 Abs 1 AVG abweichende Kostenbefreiung im Verfahren vor Bundesasylbehörden erfolgen. Stempelgebühren für "Vollmachten" gehören aber nicht zu diesen Kosten. Hätte der Gesetzgeber auch "Vollmachten" von den Stempelgebühren in diesen Verfahren befreien wollen, dann wäre ein solcher weiterer Befreiungstatbestand angesichts der voneinander zu unterscheidenden Gebührentatbestände des § 14 TP 13 ("Vollmachten") bzw des § 14 TP 6 ("Eingaben") GebG in § 22 AsylG 1991 ausdrücklich zu schaffen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160126.X02Im RIS seit
20.11.2000