RS Vwgh 1994/6/27 94/16/0126

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §22;
AVG §74 Abs1;
GebG 1957 §14 TP13;
GebG 1957 §14 TP6;

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des § 22 AsylG 1991 soll eine vom Grundprinzip des § 74 Abs 1 AVG abweichende Kostenbefreiung im Verfahren vor Bundesasylbehörden erfolgen. Stempelgebühren für "Vollmachten" gehören aber nicht zu diesen Kosten. Hätte der Gesetzgeber auch "Vollmachten" von den Stempelgebühren in diesen Verfahren befreien wollen, dann wäre ein solcher weiterer Befreiungstatbestand angesichts der voneinander zu unterscheidenden Gebührentatbestände des § 14 TP 13 ("Vollmachten") bzw des § 14 TP 6 ("Eingaben") GebG in § 22 AsylG 1991 ausdrücklich zu schaffen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160126.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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