TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/22 2006/21/0108

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Veröffentlicht am 22.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 2005;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §28 Abs5 ;
MRK Art8;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
NAG 2005 §72;
NAG 2005;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ardaggerstraße 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 6. April 2006, Zl. 315.036/2-III/4/05, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. April 2006 wies die belangte Behörde den am 23. April 2003 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines nach seiner Bezeichnung "jugoslawischen" Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 1. Oktober 2001 illegal in Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Dieser sei "mit Datum" vom 4. Juni 2003 "zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden" worden. Gleichzeitig sei gemäß § 8 AsylG festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen, könne aber nicht als niedergelassen angesehen werden. Da er noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe, sei sein nunmehriger Antrag vom 23. April 2003 als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten.

Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen seien nach den Bestimmungen des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG zu Ende zu führen. Gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. seien Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und es sei die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe den Antrag im Inland gestellt und sich vor, während und nach der Antragstellung in Österreich aufgehalten. Die Behörde habe einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen, wenn kein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" aus humanitären Gründen vorliege. Gemäß § 74 NAG könne die Behörde von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung von sonstigen Verfahrensmängeln zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 leg. cit. erfüllt würden.

Aus der Behauptung, dass der Beschwerdeführer seine Heimat, den Kosovo, auf Grund der unzumutbaren Lebensumstände verlassen habe, sei kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt abzuleiten. Seitens der Europäischen Union würden erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet, um die wirtschaftliche Lage im Kosovo zu verbessern. Eine internationale Friedenstruppe sorge für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und es habe sich die Menschenrechtslage entscheidend verbessert. Konsequenterweise sei eine gefahrlose Rückkehr in den Kosovo jederzeit möglich. Darüber hinaus sei durch die in zweiter Instanz ergangene abweisende Entscheidung im asylrechtlichen Verfahren eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Dem Beschwerdeführer sei somit der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der "üblichen gesetzlichen Bestimmungen" und unter Berücksichtigung der Quotensituation zumutbar. Eine Inlandsantragstellung werde gemäß § 74 NAG nicht zugelassen. Ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, sei entbehrlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten auszugsweise:

"§ 2. (2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;

2.

der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder

3.

der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

...

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde, die bisher österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger waren;

4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

5. Fremde, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, und

6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(4) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6 und Abs. 3 schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.

...

§ 81. (1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

..."

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bis zum 23. September 2004 zum "vorübergehenden Aufenthalt" im Bundesgebiet berechtigt gewesen und habe in dieser Zeit seinen Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung gestellt. Er sei dazu berechtigt gewesen und es sei ihm gar nicht anders möglich gewesen, als den Antrag im Inland zu stellen, weil bei Verlassen des Bundesgebietes das Asylverfahren von Amts wegen sofort eingestellt worden wäre.

Damit kann die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetz 1997 - FrG ausgesprochen, dass § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an Asylwerber, denen ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt, entgegenstehe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. November 2004, Zl. 2004/21/0255), und dass es sich bei Fremden, die nach dem Asylgesetz vorläufig aufenthaltsberechtigt waren, nicht um solche handle, die im Sinn des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG bereits niedergelassen seien, weshalb im Anschluss an diese vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht im Inland gestellt werden dürfe (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0512, und vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0235).

Im NAG drückt sich die strikte Abgrenzung zum Asylgesetz darin aus, dass es für Personen, die nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt berechtigt sind, schlichtweg nicht gilt (§ 1 Abs. 2 Z 1) und es für Asylwerber nicht möglich ist, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erhalten (Kutscher/Poschalko/Schmalzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, 13f; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0123).

Nach dem Gesagten können Asylwerber keine Bewilligung nach dem NAG erhalten. Auf aufenthaltsberechtigt gewesene vormalige Asylwerber ist das Erfordernis des § 21 Abs. 1 NAG uneingeschränkt anzuwenden; sie können sich auf die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG nicht berufen. Eine Inlandsantragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 21 Abs 2 Z 2 NAG ist nämlich nur in denjenigen Fällen zulässig, wo eine - in welcher Rechtsform immer begründete - Aufenthaltsberechtigung einen Fremden zur Niederlassung, somit zur Begründung eines Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen in familiärer, beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht, berechtigt. Eine derartige Berechtigung ist im Falle von Fremden, die nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften verfügen, nicht gegeben (so bereits das zur vergleichbaren Rechtslage des § 14 Abs. 2 FrG ergangene hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317). Der Beschwerdeführer hätte daher den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Beendigung seines Asylverfahrens im Ausland stellen und die Erledigung dieses Antrages im Ausland abwarten müssen. So gesehen stellt sich das in der Beschwerde aufgezeigte Problem nicht, dass der Beschwerdeführer nämlich zu einem Verlassen des Bundesgebietes während des anhängigen Asylverfahrens gezwungen gewesen wäre.

Weiters verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die belangte Behörde die wirtschaftliche Lage im Kosovo völlig verkannt habe und es falsch sei, dass sich diese Lage und die Sicherheit im Kosovo geändert hätten. Er wirft der belangten Behörde vor, sie wäre auf seine persönlichen Verhältnisse nicht eingegangen. Damit spricht die Beschwerde die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen der §§ 72 und 74 NAG an.

Gemäß § 72 Abs. 1 NAG kann die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses, ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist.

Nach der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP) entspricht § 72 der Rechtslage des § 10 Abs. 4 FrG und regelt die Möglichkeit der amtswegigen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen trotz Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse.

In diesem Zusammenhang steht § 74 NAG, wonach die Behörde von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung von sonstigen Verfahrensmängeln zulassen kann, wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG erfüllt werden.

§ 72 NAG stellt insbesondere - ebenso wie § 10 Abs. 4 FrG - auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; weiters liegt ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/21/0060).

Soweit der Beschwerdeführer mit dem vorhin zitierten Vorbringen eine Gefährdung im Sinn des § 50 FPG geltend macht, ist er auf den rechtskräftigen Ausspruch der Asylbehörde zu verweisen, wonach seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Eine anders lautende Entscheidung wäre nur dann möglich, wenn in den als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine wesentliche Änderung eingetreten wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0557 bis 0559, und - bereits zitiert - vom 25. April 2006, Zl. 2006/21/0060).

Eine derartige Änderung der die Lebenssituation im Kosovo betreffenden Umstände wird in der Beschwerde in keiner Weise behauptet, hinsichtlich der persönlichen Umstände erfolgte keine Konkretisierung. Wegen des Fehlens eines Eingriffes iSd Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK durfte die belangte Behörde einen "besonders berücksichtigungswürdigen Fall" im genannten Sinn verneinen. Die belangte Behörde ist daher insgesamt zu Recht vom Erfordernis der Auslandsantragstellung ausgegangen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2006

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006210108.X00

Im RIS seit

18.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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