I.1. In der Beschwerde vom 29. April 2002 wird Nachfolgendes vorgebracht: Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger und ist am 06.12.1994 in das Bundesgebiet eingereist. Der BF stellte einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2000 abschlägig negativ entschieden wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 07.02.2002 wurde über den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot und gleichzeitig die Schubhaft verhängt. Gegen die Verhängung des Aufen... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs 1 AsylG kann ein Fremder, der unter falschem Namen in das Bundesgebiet eingereist ist und dessen Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, nicht dadurch erreichen, dass er neuerlich einen Asylantrag stellt und gegen die nachvollziehbare Zurückweisung dieses Antrages abermals ein Rechtsmittel ergreift. § 19 Abs 1 AsylG normiert nämlich, dass Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über eine... mehr lesen...
Wie dem fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde, Zl I/*-Fr-*****/0*, zu entnehmen ist, reiste der Beschwerdeführer am 4.4.1999 illegal in das Bundesgebiet ein. Nach der Stellung eines Asylantrages am 5.4.1999 beim Bundesasylamt Außenstelle T*********** im Rahmen einer freiwilligen persönlichen Vorsprache kam er am 20.4.1999 in Bundesbetreuung, er verließ die Betreuungsstelle am 18.5.1999 ohne Abmeldung. Das Bundesasylamt Außenstelle L*** hat den Asylantrag mit Bescheid vom 29.4.1999... mehr lesen...
Rechtssatz: Erkennt der Verwaltungsgerichtshof dem Fremden im Beschwerdeverfahren gegen den abweisenden Bescheid des UBAS die aufschiebende Wirkung zu, dann kommt dem Asylwerber die Rechtsstellung zu, die er vor Erlassung des abweisenden Asylbescheides hatte. Kam ihm vor Bescheiderlassung die vorläufige Aufenthaltsberechnung nach § 19 AsylG zu, dann genießt er ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder die vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Hatte er ? anlassfallbezogen ? seinen Asyl... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen... mehr lesen...
I.) Am 18. Mai 1998 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat die vorliegende Beschwerde des Herrn Mehmet U ein, in der die über ihn verhängte Schubhaft im wesentlichen mit dem Argument bekämpft wird, auf den Beschwerdeführer, einen Asylwerber, seien gemäß § 21 Asylgesetz 1997 die Bestimmungen über die Schubhaft nicht anwendbar. Die Verhängung der Schubhaft sei rechtswidrig erfolgt, weil sich der Beschwerdeführer bis zum Abschluß des Asylverfahrens legal in Österreich aufhalte. Die belangt... mehr lesen...
Rechtssatz: Die nach § 61 Abs 1 und § 56 Abs 1 Z 1 FrG rechtmäßig verhängte Schubhaft (der illegal eingereiste Beschwerdeführer war trotz durchsetzbarem Ausweisungsbescheid unbekannt verzogen) wurde im konkreten Fall durch den Status des Beschwerdeführers als Asylwerber nicht berührt: Zwar kam dem Beschwerdeführer der Status eines Asylwerbers gemäß § 1 Z 3 Asylgesetz 1997 zu, weil mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.1997, seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesminis... mehr lesen...