Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs 1 AsylG kann ein Fremder, der unter falschem Namen in das Bundesgebiet eingereist ist und dessen Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, nicht dadurch erreichen, dass er neuerlich einen Asylantrag stellt und gegen die nachvollziehbare Zurückweisung dieses Antrages abermals ein Rechtsmittel ergreift. § 19 Abs 1 AsylG normiert nämlich, dass Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Ausreise aus dem Herkunftsstaat - im Bundesgebiet befinden, dann nicht vorläufig zum Aufenthalt berechtigt sind, wenn ihr Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre (VwGH 30.11.2000, 99/18/0048). Abgesehen davon kann die Schubhaft nach § 61 FrG sogar gegen einen Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung verhängt werden, wenn der Asylwerber seinen Antrag nicht im Wege des § 21 Abs 1 Z 1 oder 2 FrG eingebracht hat (nämlich nicht außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt oder nicht anlässlich einer Grenzkontrolle bzw eines Kontaktes mit einem Sicherheitsorgan). Im konkreten Fall hatte der rechtskräftig verurteilte und mit einem Aufenthaltsverbot belegte Beschwerdeführer den neuerlichen Asylantrag, der wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen war, während der Schubhaft gestellt. Daher war die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer aus zwei Gründen zulässig, nämlich weil ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zukam, und weil er den neuerlichen Asylantrag nicht im Wege des § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FrG eingebracht hatte.